Rz. 40

Der Antrag richtet sich an das Vollstreckungsgericht, in dessen Bezirk das Grundstück belegen ist (§ 1 ZVG), bei "Zentralisierung" (§ 1 Abs. 2 ZVG) an das Zentralgericht. Sonderfälle: § 2 ZVG.

 

Rz. 41

Der Antrag (§§ 15, 16, 146 Abs. 1 ZVG) ist schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle oder in elektronischer Form (§ 130a ZPO) einzureichen. Es besteht kein Anwaltszwang. Der Antragsteller kann sich also nicht nur durch einen Rechtsanwalt, sondern auch durch einen zugelassenen Rechtsbeistand[50] oder durch sein Personal sowie durch die sonstigen in § 79 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 ZPO genannten Personen vertreten lassen. Ein Inkassobüro oder ein Immobilienmakler können somit keinen Antrag auf Zwangsverwaltung stellen.[51] Das Gericht kann Vertreter, die an sich zulässig wären, aber nicht in der Lage sind das Sach- und Streitverhältnis sachgemäß darzustellen, für künftige Anträge zurückweisen. Dies gilt nicht für Rechtsanwälte und Rechtsbeistände (§ 79 Abs. 3 S. 3 ZPO).

 

Rz. 42

Das Gericht hat den hiernach nicht zulässigen Bevollmächtigten als solchen zurück zu weisen. Die Rechtshandlung ist jedoch nicht unwirksam. Die Entscheidung über die Zurückweisung ist dergestalt konstitutiv, dass sie keine Rückwirkung erzeugt sondern nur für die Zukunft wirkt.[52] Künftige Anträge durch den zurückgewiesenen Bevollmächtigten gelten als nicht gestellt. Da diese Entscheidung – wäre sie vom Richter erlassen – unanfechtbar wäre, ist die Rechtspfleger-Entscheidung mit sofortiger Erinnerung (§ 11 RPflG) anfechtbar.

 

Rz. 43

Für die Vollmacht gelten im Übrigen die §§ 80 ff. ZPO. Ist ein Prozessbevollmächtigter vorhanden, muss an diesen zugestellt werden (§ 172 ZPO). War also der Schuldner im Erkenntnisverfahren vertreten, ist an den dort genannten Rechtsanwalt zuzustellen, wenn dessen Mandat nicht erloschen ist. Das Verwaltungsvollstreckungsrecht enthält besondere Regelungen.[53]

[51] BGH Rpfleger 2011, 339; ZfIR 2011, 373 m. Anm. Kazemi. für einen Immobilienmakler.
[52] BGH Rpfleger 2010, 53.
[53] Dazu Glotzbach/Goldbach, Rn 252 ff.

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