Rz. 117

Der Institutsverwalter steht – wie jeder Zwangsverwalter – unter der Aufsicht des Gerichts. § 153 ZVG ist ohne Einschränkung anzuwenden.[114] Auch er muss dem Gericht Bericht erstatten und ist an den gerichtlichen Teilungsplan gebunden. Er muss bei der Überweisung der Zuteilung aus den "Überschüssen" an das Institut genau angeben, wie diese Zahlungen gemäß dem Plan zu verrechnen sind.

 

Rz. 118

Der Verwalter erhält keine Vergütung (§ 150a Abs. 2 letzter Satz ZVG). Dies schließt eine Entnahme der tatsächlichen Auslagen aus der Masse nicht aus. Auch kann er in gleicher Weise Vorschüsse für Aufwendungen verlangen, wie dies ein freier Verwalter könnte. Das Institut kann die Kosten (anteilige Personalkosten oder gar eine intern gewährte Vergütung) auch nicht "hausintern" dem Schuldner in Rechnung stellen, insbesondere nicht dem Haftungsumfang der Grundschuld unterstellen. Eine entsprechende Vereinbarung in der Sicherungsabrede wäre (als Umgehung einer Rechtsnorm) nicht wirksam, da der Schuldner mit diesen Kosten nicht belastet werden darf.[115]

[114] Zum Institutsverwalter, insbesondere zur Interessenkollision, siehe auch Mette, Rpfleger 2003, 170.
[115] LG Koblenz Rpfleger 2004, 114.

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