Rz. 177

Sind Früchte zum Zeitpunkt der Beschlagnahme bereits geerntet, werden sie von einer Beschlagnahme in der Zwangsversteigerung[147] nicht mehr erreicht, wohl aber von der Beschlagnahme durch die Zwangsverwaltung (§ 148 Abs. 1 S. 1 ZVG). Diese Beschlagnahme tritt nicht ein, wenn die Früchte vorher:

veräußert und vom Grundstück entfernt wurden (§ 1121 BGB, § 20 Abs. 2 ZVG), wobei im Falle einer Entfernung nach Beschlagnahme Gutglaubensschutz bestehen kann (§ 1121 Abs. 2 S. 2 BGB);
ohne Veräußerung – aber dauerhaft – vom Grundstück entfernt wurden, also z.B. in ein fremdes Lagerhaus zum Zwecke des Verkaufs verbracht wurden (§ 1122 BGB, § 20 Abs. 2 ZVG). Wurden die Früchte auf diese Weise von der Beschlagnahme nicht erfasst, ist auch das Surrogat (von der Beschlagnahme) frei. Der Schuldner kann also die Früchte (im Lagerhaus) verkaufen und den Erlös behalten, ebenso natürlich den noch offenstehenden Erlös aus einer Veräußerung/Entfernung vor Beschlagnahme.
 

Rz. 178

Diese Regeln gelten im Grundsatz auch, wenn die Früchte vor der Beschlagnahme gepfändet wurden. Dabei sind allerdings folgende Besonderheiten zu beachten:

Die Pfändung allein ist noch keine Veräußerung; erforderlich ist die Versteigerung bzw. der freihändige Verkauf.
Den Abtransport gepfändeter Früchte durch den Gerichtsvollzieher wird man wohl als "Entfernung für dauernd" ansehen müssen (str.), auch wenn die theoretische Möglichkeit der Aufhebung der Pfändung und des Rücktransportes besteht.
Der bei der rechtsgeschäftlichen Veräußerung denkbare Schutz des guten Glaubens (§ 1121 Abs. 2 S. 2 BGB) kommt hier nicht in Betracht.
 

Rz. 179

Daraus ergibt sich bei Wirksamkeit der Beschlagnahme:

Die Früchte sind gepfändet, aber immer noch auf dem Grundstück: Der Verwalter kann nach §§ 772, 766 ZPO der Verwertung widersprechen. Sein Antrag lautet: "Die Verwertung der … wird für unzulässig erklärt."
Die Früchte sind gepfändet, vom Gerichtsvollzieher weggeschafft, aber noch nicht veräußert: Wegen § 1122 BGB ist die Hypothekenhaftung vor der Beschlagnahme erloschen, somit sind die Früchte frei.
 

Rz. 180

Eine Pfändung nach Beschlagnahme – auch mit einem dinglichen Titel – wäre unzulässig. Sind die Früchte ausnahmsweise Zubehör, ist auch eine Pfändung vor Beschlagnahme unwirksam[148] bzw. unzulässig (§ 865 Abs. 2 ZPO).

Beschlagnahmte Früchte, welche der Verwalter vorfindet, hat er zu veräußern, falls sie nicht für das Grundstück (Saatgut) benötigt werden. Der Erlös gehört zur Zwangsverwaltungsmasse.

Wegen der Ernährung des Schuldners aus den Früchten siehe § 149 Abs. 3 ZVG und im Weiteren (vgl. § 2 Rn 594); falls der Schuldner zum Verwalter bestellt wurde, siehe auch § 150e ZVG.

[147] Ausgenommen, die Früchte sind ausnahmsweise Zubehör (§ 21 Abs. 1 ZVG).
[148] Es ist streitig, ob eine solche Pfändung ohne weiteres unwirksam oder nur unzulässig und damit anfechtbar ist. Die letztgenannte Ansicht ist im Vordringen begriffen und wohl auch richtig.

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