Rz. 352

Sodann verliest das Gericht den vorläufigen Teilungsplan und stellt an die Beteiligten (nicht den Verwalter) die Frage, ob gegen diesen Plan Widersprüche erhoben werden. Nun gibt es zwei Möglichkeiten:

 

Rz. 353

Es wird kein Widerspruch erhoben. Das Gericht beschließt, dass der bisher nur vorläufige Teilungsplan jetzt zum endgültigen Teilungsplan erklärt wird und dass der Verwalter dem Plan entsprechende Zahlungen zu leisten hat.
 

Rz. 354

Ein Beteiligter erhebt Widerspruch. Dies ist grundsätzlich zulässig, da § 115 ZVG in § 156 Abs. 2 ZVG für anwendbar erklärt ist. Falls hierüber keine Einigung zustande kommt, muss der streitige Betrag hinterlegt werden. Mit Rücksicht darauf, dass Widersprüche in der Zwangsverwaltung extrem selten sind,[256] wird auf die Regelung in der Zwangsversteigerung[257] verwiesen, auch für den Widerspruch nach § 115 Abs. 2 ZVG durch Nichtbeachtung einer Anmeldung.
 

Rz. 355

Während der Widerspruch auf Änderung der materiellen Rechtslage gerichtet ist, kann jeder Beteiligte mit sofortiger Beschwerde einen Verfahrensfehler des Gerichts rügen, z.B. die Aufnahme einer Forderung in den Plan, welche in diesem Verfahren nicht berücksichtigt werden kann oder die Aufnahme nicht erstattungsfähiger Kosten oder eine falsche Zinsberechnung. Obwohl die Beschlüsse im Teilungstermin verkündet werden, müssen das Protokoll mit den Beschlüssen und der Teilungsplan allen Beteiligten i.S.d. § 9 ZVG zugestellt werden, damit die Frist für die sofortige Beschwerde beginnen kann.[258]

 

Rz. 356

Stöber[259] vertritt gegen die übrige Kommentarliteratur die Auffassung, gegen die Entscheidung im Verteilungstermin – also die Feststellung des Teilungsplanes und die Anordnung über die Auszahlung – sei nur der Rechtsbehelf des Widerspruchs, nicht aber die sofortige Beschwerde gegeben. Konsequent muss dann auch keine Zustellung erfolgen. Diese Auffassung wird nicht geteilt.[260] Da aber in jedem Fall Antrag auf Berichtigung z.B. eines offensichtlichen Fehlers möglich bleiben muss, wäre im Ablehnungsfall die Erinnerung nach § 11 Abs. 2 RpflG gegeben, wenn man dieser Ansicht folgt. Ab 1.4.2014 bedarf es dann aber einer Zustellung mit Rechtsbehelfsbelehrung (siehe § 1 Rn 99).

 

Rz. 357

Der Verwalter könnte auch im Falle der sofortigen Beschwerde die Auszahlung vornehmen, ohne die Rechtskraft abzuwarten. Er sollte es aber nicht tun, da die Auszahlung die Erledigung des Rechtsmittels zur Folge hätte. Vielmehr soll er das Gericht auffordern, insoweit eine Anordnung nach § 570 Abs. 2 ZPO (Aufschub der Zahlung) zu erlassen. Der Beschwerdeführer könnte notfalls eine solche Anweisung auch durch das Beschwerdegericht erlangen (§ 570 Abs. 3 ZPO).

 

Rz. 358

Der Verwalter kann gegen die Entscheidung des Gerichts weder Widerspruch erheben noch sofortige Beschwerde einlegen. Natürlich soll er das Gericht auf einen von ihm festgestellten Fehler hinweisen. Wie er mit dem Teilungsplan umzugehen hat, wird im folgenden Abschnitt noch erläutert (siehe § 1 Rn 363 ff.).

[256] Der Mitverfasser hat in seiner jahrzehntelangen Praxis nicht einmal einen Widerspruch erlebt.
[257] Dazu Hock-Klein-Hilbert-Deimann, Rn 709–771; sehr ausführlich hierzu auch Stöber, ZVG, § 115 Rn 3.
[259] Stöber, ZVG, § 115 Rn 3.2.
[260] Auch wenn formale Gründe für die Auffassung von Stöber sprechen, erscheint es sinnlos, einen Beteiligten zur Klage gegen einen anderen Beteiligten zu zwingen, weil dieser durch einen formalen Fehler des Gerichts eine Rechtsposition erlangt hat, im Termin dann nicht anwesend ist, und deshalb (§ 877 Abs. 1 ZPO) angenommen wird, dass er diese Rechtsposition behalten will.

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