Rz. 75

Liegen alle Voraussetzungen für die Anordnung vor und sind evtl. Mängel beseitigt, ordnet das Gericht durch Beschluss die Zwangsverwaltung an (§§ 146, 15 ZVG).

Neben den üblichen Angaben, also

Bezeichnung von Gläubiger und Schuldner,
Bezeichnung des Grundstücks,
Bezeichnung des vollstreckbaren Titels,
Bezeichnung der Forderung und gegebenenfalls des dinglichen Rechts,
Bezeichnung der "Rangklasse" (§ 10 ZVG)

wird – soweit möglich – bereits im Anordnungsbeschluss der Zwangsverwalter bestellt (§ 150 Abs. 1 ZVG).

 

Rz. 76

Zusammen mit der Bestellung ist anzuordnen, wie der Verwalter in den Besitz des zu verwaltenden Objektes gelangen soll. In Betracht kommt die Verschaffung des Besitzes durch einen Gerichtsvollzieher[71] oder aber die Ermächtigung, sich selbst den Besitz zu verschaffen (zur Besitzergreifung siehe § 2 Rn 555 ff.).

 

Rz. 77

Eickmann[72] vertritt mit guten Gründen unter Hinweis auf § 870 BGB die Auffassung, beides sei nur möglich, wenn der Schuldner unmittelbarer Besitzer ist. Bei nur mittelbarem Besitz müsse im Beschluss eine Einweisung des Verwalters in den Besitz erfolgen (vergleichbar mit § 835 ZPO), da nur der unmittelbare Besitz (§ 854 BGB) ergriffen oder übergeben werden könne, während der mittelbare Besitz durch einen Realakt nicht zu erlangen sei.

 

Rz. 78

Darf der Verwalter den Besitz eines Dritten (siehe § 1 Rn 70) nicht brechen, ist dies im Beschluss kenntlich zu machen. Eine weitergehende Begründung ist grundsätzlich nicht erforderlich, aber ratsam, wenn Besonderheiten vorliegen, die sich aus den vorgenannten Angaben nicht eindeutig erkennen lassen; so z.B. eine Vollstreckung gegen den noch nicht eingetragenen Erben.

 

Rz. 79

Eine Anhörung des Schuldners vor der Anordnung findet nicht statt. Es soll damit verhindert werden, dass dieser noch rasch eine Verfügung trifft, welche zum Nachteil des Gläubigers zugunsten eines gutgläubigen Dritten wirksam sein könnte. Allerdings sollte man den Schuldner bei der Einweisung durch den Verwalter zuziehen, wenn dies ohne Verzögerung möglich ist und wenn der Anordnungsbeschluss ihm bis dahin noch nicht zugestellt ist (Muster Nr. 2 für einen Anordnungsbeschluss § 5 Rn 1127).[73]

[71] Die im Gesetz vorgesehene Möglichkeit "oder durch einen sonstigen Beamten" (z.B. Richter, Rechtspfleger, Gemeindebeamter) hat – soweit ersichtlich – keine praktische Bedeutung erlangt.
[72] § 40.II.
[73] Stöber, ZVG, § 150, Anm. 5.3, str.

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