Rz. 429

Grundlage für die Handlungsmacht des Verwalters ist sein Verwaltungsrecht, das von der Beschlagnahme (des Grundstücks) abgeleitet ist. Dieses Verwaltungsrecht wird zwar durch die Beschlagnahme begründet, ist aber als "Verfahrensfolge" vom Fortbestand der Beschlagnahme nicht abhängig.[315] Nur wer dies nicht beachtet und die Beschlagnahme als Grundlage für das Handeln des Verwalters annimmt, muss eine "Rückwirkung der Aufhebung auf den Zuschlag"[316] als Argument benutzen. Allerdings könnte dieser Satz derart missverstanden werden, dass die Beschlagnahme nach dem Zuschlag uneingeschränkt weiter bestehe und erst durch die Aufhebung rückwirkend beseitigt werde. Dies ist aber nicht der Fall.

 

Rz. 430

Die Beschlagnahme hatte ein Befriedigungsrecht des Gläubigers an den Erträgen des Grundstücks bewirkt.[317] Es wird, soweit ersichtlich, nicht vertreten, diese Wirkung habe den Zuschlag überdauert und harre der Beseitigung durch Aufhebung. Vielmehr ist dieses Befriedigungsrecht durch den Eigentumsübergang bereits ohne besondere Aufhebung beendet worden, nachdem der Anspruch auf diese Erträge durch den Zuschlag (!) – § 56 S. 2 ZVG – auf den Ersteher übergegangen ist. Auch wenn das Verfahren (warum auch immer) nicht formell aufgehoben würde, könnte kein fortbestehendes Befriedigungsrecht an den Erträgen anerkannt werden, nachdem das Befriedigungsrecht am Grundstück für die Gläubiger der Zwangsversteigerung dort erloschen ist und sich am Erlös (Surrogat) fortgesetzt hat.

Wegen der Fortdauer der Beschlagnahme an den bis zum Zuschlag angefallenen Erträgen siehe unten (vgl. § 1 Rn 456 ff.).

 

Rz. 431

Das von der Beschlagnahme geschaffene relative Veräußerungsverbot zugunsten des Gläubigers schützt nichts anderes als dessen Befriedigungsrecht. Wenn also das Befriedigungsrecht an den Erträgen nach dem Zuschlag nicht mehr besteht, entfällt auch das Veräußerungsverbot. Der Ersteher kann alsbald nach dem Zuschlag über das Grundstück einen Übereignungsvertrag schließen, ohne durch ein Veräußerungsverbot gehindert zu sein. Auch dafür bedarf es keiner Aufhebung mit Rückwirkung!

 

Rz. 432

Vom Zuschlag nicht berührt wurde die dritte wichtige Wirkung der angeordneten Zwangsverwaltung, nämlich der Übergang des Verwaltungs- und Benutzungsrechts (§ 148 Abs. 2 ZVG) auf den Verwalter. Dieses Recht ist für seinen Fortbestand nicht von der Beschlagnahme abhängig; vielmehr handelt es sich um eine Verfahrensfolge und eine solche kann begrifflich nur in dem Verfahren beseitigt werden, in welchem sie geschaffen worden ist. Somit kann und muss nur diese verbliebene Beschlagnahme-Folge Gegenstand der Aufhebungsentscheidung sein.[318] Also bedarf es bis dahin keiner Anordnung nach § 12 Abs. 2 ZwVwV.

 

Rz. 433

Ergebnis: Bereits durch den Zuschlag sind die Wirkungen der Beschlagnahme für die Zukunft entfallen, soweit sie dem Gläubiger ein Recht auf Befriedigung aus den künftigen Erträgen gewährte. Hierzu bedarf es keines neuen Rechtsaktes mit Rückwirkung. Ebenso entfallen ist das relative Veräußerungsverbot. Nur die Rechtskraft "wirkt auf den Zuschlag zurück", indem sie den Schwebezustand beseitigt.

[315] Der gesamte Abschnitt verwertet den richtungsweisenden Aufsatz von Eickmann, ZfIR 2003, 1021, ohne dass dieser immer wieder zitiert wird.
[316] Dieser Satz, zurückgehend auf eine wenig aussagekräftige Entscheidung des LG Berlin (NJW 1958, 1544) wird zunehmend als Leerformel angesehen.
[317] Sei es durch Aktivierung der Hypothekenhaftung oder durch erstmalige Begründung für einen persönlichen Gläubiger.
[318] Dies bestreitet Streuer, Rpfleger 2000, 357, der von einer einheitlichen Beendigung der Beschlagnahme bereits durch den Zuschlag (!) ausgeht, allerdings nur für die vom Zuschlag erfassten Gegenstände.

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