Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird, § 64 Abs. 1 FamFG (judex a quo).
Die Beschwerde kann entweder durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle erfolgen, § 64 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2, Abs. 2 Satz 2 FamFG.
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