Regelungsziel der Vorschrift ist es, durch Anhörung von nahen Angehörigen und sonstigen Vertrauenspersonen des Patienten weitere Anhaltspunkte für seinen Patientenwillen zu erhalten. § 1828 Abs. 2 BGB bezieht sich kraft Gesetzessystematik nicht nur auf § 1827Abs. 2 BGB, sondern auch auf § 1827 Abs. 1 BGB. Die Bezugnahme auf § 1827 Abs. 1 BGB ist im Grunde genommen überflüssig, weil § 1827 Abs. 1 BGB ohnehin nur einschlägig ist, wenn eine Patientenverfügung vorhanden ist. Liegt jedoch eine Patientenverfügung vor, steht der Patientenwille bereits fest. Er ergibt sich aus der Verfügung selbst und muss anders als der mutmaßliche Wille des Patienten nicht festgestellt werden.

Allerdings kann es auch im Rahmen des § 1827 Abs. 1 BGB auf den mutmaßlichen Willen des Patienten ankommen. Dies ist der Fall, wenn die Patientenverfügung nicht eindeutig formuliert ist und daher im Wege der Auslegung ermittelt werden muss, was der Patient wollte. Dann kann die Anhörung von nahen Angehörigen und/oder Vertrauenspersonen des Patienten Hilfestellung zur Ermittlung des mutmaßlichen Willens des Patienten geben. Ist die Patientenverfügung hingegen eindeutig formuliert, ist eine Anhörung von Angehörigen und Vertrauenspersonen des Patienten obsolet. Hier kann die Anhörung allenfalls mit dem Ziel durchgeführt werden, festzustellen, ob die Erklärungen in der Patientenverfügung auf die aktuelle Lebens- und Behandlungssituation zutreffen.

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