Bei der Bildung der Prüfungskommissionen und der Zuweisung von Prüfungsleistungen an diese ist der inhaltliche Bezug einzelner Prüfungsleistungen zueinander zu beachten und zu wahren. Hinter dieser Regelung steht das prüfungsrechtliche Gebot, dass Prüfer nur solche Prüfungsleistungen bewerten dürfen, die sie selbst auch unmittelbar wahrgenommen haben. Meisterprüfungsordnungen etwa verknüpfen inhaltlich einzelne Prüfungsleistungen miteinander wie in Teil I der Meisterprüfung ein Meisterprüfungsprojekt und das darauf bezogene Fachgespräch. Besteht ein derartiger Konnex, verbietet sich die Zuweisung der verknüpften Prüfungsleistungen an unterschiedlich besetzte Prüfungskommissionen.[1]

Im Übrigen wird klargestellt, dass der Meisterprüfungsausschuss einer Prüfungskommission die Abnahme und Bewertung mehrerer Prüfungsleistungen zuweisen kann. Dies gilt sowohl in den Fällen des Satzes 1 als auch darüber hinaus.[2]

[1] § 10 Abs. 2 Satz 1 MPVerfVO.
[2] § 10 Abs. 2 Satz 2 MPVerfVO.

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