Öffentliche Urkunden/gerichtliche Vergleiche, die im Ursprungsmitgliedstaat vollstreckbar sind, werden nach Art. 59 Abs. 1/Art. 60 Abs.1 der VOen in einem anderen Mitgliedstaat auf Antrag eines Berechtigten nach den Verfahren der Art. 44 bis 57 der VOen[551] für vollstreckbar erklärt. Für die Zwecke des Art. 45 Abs. 3 Buchst. b der VOen stellt die Behörde, die die öffentliche Urkunde errichtet hat, auf Antrag eines Berechtigten eine Bescheinigung unter Verwendung des nach dem Beratungsverfahren nach Art. 67 Abs. 2 der VOen erstellten Formblatts aus (so Art. 59 Abs. 2 der VOen). Die Vollstreckbarerklärung darf gemäß Art. 59 Abs. 3/Art. 60 Abs. 3 der VOen von dem mit einem Rechtsbehelf nach Art. 49 oder 50 der VOen befassten Gericht nur dann versagt oder aufgehoben werden, wenn die Vollstreckung der öffentlichen Urkunde/des gerichtlichen Vergleichs der "öffentlichen Ordnung" (ordre public) des Vollstreckungsmitgliedstaats "offensichtlich" widersprechen würde.

[551] Dazu näher NK-BGB/Makowsky, Art. 59 EuGüVO/EuPartVO Rn 3 ff und Art. 60 EuGüVO/EuPartVO Rn 3 ff.

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