Unter dem nach den Verordnungen "anzuwendenden Recht eines Staates" sind gemäß Art. 32 der VOen[317] die in diesem Staat geltenden Rechtsnormen mit Ausnahme seines Internationalen Privatrechts (womit es ohne Relevanz ist, ob die Kollisionsnormen dieses Staates den Verweis annehmen oder nicht) zu verstehen (Ausschluss der Rück- und Weiterverweisung – kein renvoi): Alle Verweisungen nach den VOen sind demnach Sachnormverweisungen – womit eine Rück- und Weiterverweisung im Interesse einer sicheren und für die Ehegatten/Partner auch voraussehbaren Anknüpfung ausgeschlossen ist.[318]
Beachte: Probleme können allerdings aus der unterschiedlichen Behandlung des renvoi im Güterrecht (Art. 32 der VOen) einerseits und dem Erbrecht andererseits (Art. 34 EuErbVO)[319] resultieren: Auseinanderfallen des Erb- und des Güterstatuts.[320]
Das nach den VOen bezeichnete Recht ist nach der Klarstellung in Art. 20 der VOen[321] auch dann anzuwenden, wenn es nicht das Recht eines Mitgliedstaats ist[322] (Grundsatz der universellen Anwendbarkeit).[323] "Dieser Grundsatz hat sich als sinnvoll und praktikabel erwiesen"[324] – weil eine Parallelität von zwei Anknüpfungssystemen (zum einen dem unionsrechtlichen und zum anderen dem mitgliedstaatlichen) die Rechtsanwendung erschweren und Widersprüche in sich bergen würde.[325]
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