Unter dem nach den Verordnungen "anzuwendenden Recht eines Staates" sind gemäß Art. 32 der VOen[317] die in diesem Staat geltenden Rechtsnormen mit Ausnahme seines Internationalen Privatrechts (womit es ohne Relevanz ist, ob die Kollisionsnormen dieses Staates den Verweis annehmen oder nicht) zu verstehen (Ausschluss der Rück- und Weiterverweisung – kein renvoi): Alle Verweisungen nach den VOen sind demnach Sachnormverweisungen – womit eine Rück- und Weiterverweisung im Interesse einer sicheren und für die Ehegatten/Partner auch voraussehbaren Anknüpfung ausgeschlossen ist.[318]

Beachte: Probleme können allerdings aus der unterschiedlichen Behandlung des renvoi im Güterrecht (Art. 32 der VOen) einerseits und dem Erbrecht andererseits (Art. 34 EuErbVO)[319] resultieren: Auseinanderfallen des Erb- und des Güterstatuts.[320]

Das nach den VOen bezeichnete Recht ist nach der Klarstellung in Art. 20 der VOen[321] auch dann anzuwenden, wenn es nicht das Recht eines Mitgliedstaats ist[322] (Grundsatz der universellen Anwendbarkeit).[323] "Dieser Grundsatz hat sich als sinnvoll und praktikabel erwiesen"[324] – weil eine Parallelität von zwei Anknüpfungssystemen (zum einen dem unionsrechtlichen und zum anderen dem mitgliedstaatlichen) die Rechtsanwendung erschweren und Widersprüche in sich bergen würde.[325]

[317] Entsprechend Art. 20 Rom I-VO; Art. 24 Rom II-VO; Art. 11 Rom III-VO; Art. 15 EuUnthVO iVm Art. 12 HUP. Anders hingegen als Art. 34 EuErbVO.
[318] MüKo-BGB/Looschelders, EuGüVO Rn 102.
[319] Unter dem nach der EuErbVO anzuwendenden Recht eines Drittstaats sind nach deren Art. 34 Abs. 1 die in diesem Staat geltenden Rechtsvorschriften einschließlich derjenigen seines Internationalen Privatrechts zu verstehen, soweit diese zurück- und weiterverweisen auf das Recht eines Mitgliedstaats oder das Recht eines anderen Drittstaats, der sein eigenes Recht anwenden würde. Rück- und Weiterverweisungen durch die in Art. 21 Abs. 2, Art. 22, Art. 27, Art. 28b und Art. 30 EuErbVO genannten Rechtsordnungen sind gemäß Art. 34 Abs. 2 EuErbVO nicht zu beachten.
[320] MüKo-BGB/Looschelders, EuGüVO Rn 102: "Allerdings ist eine einheitliche Anknüpfung des Güter- und Erbstatuts nach der EuGüVO und der EuErbVO wegen der unterschiedlichen objektiven Anknüpfungspunkte ohnehin nur durch Rechtswahl zu gewährleisten. Bei einer Rechtswahl ist der Renvoi aber ohnehin auch im Internationalen Erbrecht ausgeschlossen (vgl. Art. 34 Abs. 2 EuErbVO)".
[321] MüKo-BGB/Looschelders, EuGüVO Rn 67.
[322] So auch Erwägungsgrund Nr. 44 der EuEheGüVO respektive Erwägungsgrund Nr. 43 der EuPartGüVO. Näher Dethloff, FS für v. Hoffmann, 2011, 73, 75.
[323] Entsprechend Art. 2 Rom I-VO; Art. 3 Rom II-VO; Art. 4 Rom III-VO; Art. 20 EuErbVO.
[324] MüKo-BGB/Looschelders, EuGüVO Rn 67.
[325] MüKo-BGB/Looschelders, EuGüVO Rn 67.

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