Das Gericht, bei dem ein Verfahren aufgrund der
▪ | Art. 4, Art. 5, Art. 6, Art. 7, Art. 8, Art. 9 Abs. 2, Art. 10 oder Art. 11 EuEheGüVO (in Bezug auf Ehegatten) |
▪ | Art. 4 bis 8, Art. 10 oder Art. 11 EuPartGüVO (in Bezug auf eingetragene Partner) |
anhängig ist, ist nach Art. 12 der VOen auch für eine Widerklage (d. h. einen Gegenantrag)[252] zuständig, sofern diese in den Anwendungsbereich der VOen fällt.[253]
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen