Leitsatz

Eine Öffnungsklausel, die sich auf die in einem vorangegangenen Absatz geregelte Kostenverteilung für die "Betriebskosten" bezieht, derzufolge bestimmte Kostenarten nach Verbrauch, die übrigen Kosten nach dem Verhältnis der Miteigentumsanteile umgelegt werden sollen, ist dahin auszulegen, dass sie sich auch auf Instandsetzungskosten erstreckt.

 

Fakten:

In der Teilungserklärung werden vorliegend in Abweichung der Bestimmung des § 16 Abs. 2 WEG für bestimmte Arten von Kosten besondere Verteilungsschlüssel vorgesehen, unter anderem für die verbrauchsabhängigen Kosten der Beheizung und Warmwasserversorgung, der Verwaltungs- sowie der Betriebskosten und der Bildung der Instandhaltungsrücklage. Die Teilungserklärung enthielt weiter eine Öffnungsklausel zur Änderung einzelner Bereiche der Kosten. Im Hinblick auf Instandsetzungsmaßnahmen sollten nun nur die Miteigentümer des betreffenden Hauses der Mehrhausanlage belastet werden. Einige Eigentümer hatten den entsprechenden Beschluss angefochten und sind der Auffassung, die Kosten der Instandhaltung müssten von sämtlichen Eigentümern getragen werden. Die Öffnungsklausel sei jedenfalls in ihrer Reichweite auf die Betriebskosten beschränkt. Dem konnten sich die Richter in diesem Verfahren jedoch nicht anschließen. Denn die Teilungserklärung ist auslegungsfähig und insbesondere weil diese eine Regelung über die Bildung der Instandhaltungsrücklage enthielt, dort jedoch gerade kein Verteilungsschlüssel geregelt ist, muss sich die Öffnungsklausel auch im Hinblick auf den Betriebskostenbegriff auf die Instandhaltungskosten beziehen.

 

Link zur Entscheidung

OLG Hamm, Beschluss vom 30.06.2003, 15 W 151/03

Fazit:

Die Entscheidung entspricht der herrschenden Meinung.

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