Normenkette

§ 23 Abs. 4 WEG

 

Kommentar

1. In Wohnungseigentumssachen ist das Gericht grundsätzlich nicht an die Anträge der Parteien gebunden; vielmehr ist der wirkliche Wille eines Antragstellers zu erforschen.

2. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz gilt aber im Beschlussanfechtungsverfahren. Aufgrund der gesetzlich geregelten (einmonatigen) Ausschlussfrist des § 23 Abs. 4 WEG muss bis zum Fristablauf für alle Beteiligten feststehen, welche konkreten Beschlüsse angefochten sind. Lässt sich dies auch durch Auslegung einer Antragsschrift nicht ermitteln, so gelten im Zweifel nicht alle Beschlüsse der Versammlung als angefochten; vielmehr ist ein zu unbestimmter Anfechtungsantrag als unzulässig zu verwerfen.

 

Link zur Entscheidung

( OLG Köln, Beschluss vom 02.02.1998, 16 Wx 337/97= NZM 23/1998, 970)

zu Gruppe 7:  Gerichtliches Verfahren

Anmerkung:

Vgl. auch OLG Köln, Entscheidung v. 02.02.1998, ZMR 10/1999, 727.

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