Leitsatz

Nach Anerkennung der Vaterschaft und Verpflichtung zur Zahlung von Kindesunterhalt wurde Klage auf Anfechtung der Vaterschaft unter Hinweis auf den Mehrverkehr der Mutter in der gesetzlichen Empfängniszeit und der zwischenzeitlich diagnostizierten Zeugnisunfähigkeit des Klägers erhoben. Prozesskostenhilfe hierfür wurde ihm zunächst nicht bewilligt.

 

Sachverhalt

Der Kläger erkannte am 15.7.1999 an, Vater der kurz zuvor geborenen Beklagten zu sein. Nach Beendigung der nichtehelichen Lebensgemeinschaft mit der Mutter war beim AG ein Prozess anhängig, in dessen Rahmen sich der Kläger am 2.3.2005 durch Vergleich zur Zahlung von Unterhalt für die Beklagte verpflichtete. Am 9.2.2005 beantragte er Prozesskostenhilfe für eine Klage auf Anfechtung der Vaterschaft mit der Begründung von Mehrverkehr der Mutter in der gesetzlichen Empfängniszeit. Die beantragte Prozesskostenhilfe wurde ihm nicht gewährt. Er begab sich daraufhin in urologische Behandlung und beantragte am 15.6.2005 erneut Prozesskostenhilfe mit der Berufung auf seine zwischenzeitlich ärztlich attestierte Zeugungsunfähigkeit. Auch dieser Antrag wurde zurückgewiesen. Hiergegen legte der Kläger Beschwerde ein. Die Mutter verweigerte einen außergerichtlichen Vaterschaftstest.

Der Beschwerde wurde vom AG nicht abgeholfen. Die Angelegenheit wurde an das OLG abgegeben.

 

Entscheidung

Das OLG hielt die Beschwerde für begründet. Zwar begründe nach Auffassung des BGH die Weigerung der Mutter, in einen außergerichtlichen Vaterschaftstest einzuwilligen, für sich allein keinen eine Anfechtungsklage schlüssig machenden Anfangsverdacht (BGH v. 12.1.2005 - XII ZR 277/03, FamRZ 2005, 340).

Anderes ergäbe sich jedoch aus der Zusammenschau mit dem vom Kläger zu den Akten gereichten Spermiogramm des Facharztes für Urologie, welches ihm hochgradig eingeschränkte Fertilität bescheinigt. Diesen Umstand hätte das AG nicht übergehen dürfen. Nach Auffassung des OLG dürfen in Statussachen die Anforderungen an die hinreichende Erfolgsaussicht als Voraussetzung für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht allzu hoch angesetzt werden. Es genügt, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung geeignet sind, ernsthafte Zweifel an der Vaterschaft zu wecken. Diese Voraussetzungen seien hier gegeben.

 

Link zur Entscheidung

OLG Dresden, Beschluss vom 11.10.2005, 21 WF 0744/05

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