Rz. 182

Umstrukturierungsmaßnahmen einer GmbH erfolgen aufgrund der Vorschriften des Umwandlungsgesetzes. Das Umwandlungsgesetz stellt vier verschiedene Verfahren zur Verfügung. Hierbei handelt es sich um:

die Verschmelzung,
die Spaltung,
die Vermögensübertragung sowie
den Formwechsel.
 

Rz. 183

Von diesen Verfahren hat die Vermögensübertragung keine praktische Bedeutung für die Umwandlung von GmbHs, da sie ein Sondertypus für Übertragung auf öffentlich-rechtliche Körperschaften und zwischen Versicherungsunternehmen ist.

 

Rz. 184

Die Verschmelzung führt zu einer Vereinigung der Vermögen der beteiligten Gesellschaften, die als einheitliches Vermögen von der übernehmenden Gesellschaft fortgeführt werden. Die Gesellschafter der übertragenden Gesellschaft werden Gesellschafter der übernehmenden Gesellschaft und ergänzen deren schon bestehenden Gesellschafterkreis, sofern kein Fall der Neugründung vorliegt. Kennzeichnend für eine Verschmelzung sind insbesondere die Vermögensübergang im Wege der Gesamtrechtsfolge, der Anteilstausch für die Gesellschafter der übertragenden Gesellschaft sowie die liquidationslose Beendigung der übertragenden Gesellschaft.

 

Rz. 185

Die Spaltung ist eine Abwandlung der Verschmelzung, bei der nicht das gesamte Vermögen, sondern nur ein bestimmter Vermögensteil übertragen wird. Daher beschränkt sich auch die Gesamtrechtsnachfolge auf diesen Vermögensteil. Die Spaltung kann als Aufspaltung, Abspaltung oder Ausgliederung durchgeführt werden.

 

Rz. 186

Bei einer Aufspaltung wird das gesamte Vermögen in Teilen auf entsprechend viele Rechtsträger übertragen. Dadurch kommt es zu einer liquidationslosen Beendigung des übertragenden Rechtsträgers. Bei der Abspaltung verbleibt der übertragenden Gesellschaft hingegen ein Teil ihres Vermögens, so dass hier keine Beendigung stattfindet. Gemeinsam ist Aufspaltung und Abspaltung, dass die bisherige indirekte Beteiligung der Gesellschafter der übertragenden Gesellschaft an dem jeweiligen übertragenen Vermögensteil wie bei der Verschmelzung durch eine Beteiligung dieser Gesellschaft an dem übernehmenden Rechtsträger fortgeführt wird, dafür aber im Umfang des übertragenen Vermögensteils ihrer Beteiligung an dem übertragenden Rechtsträger zurückgeht oder bei der Aufspaltung gar völlig untergeht.

 

Rz. 187

Bei der Ausgliederung wird nur ein Teil des Vermögens der Gesellschaft übertragen, wobei die Ebene der Gesellschafter hiervon unberührt bleibt. Dies bedeutet, dass die übertragende Gesellschaft selbst die Anteile an der übernehmenden Gesellschaft erwirbt.

 

Rz. 188

Bei einem Formwechsel findet – im Gegensatz zu den anderen vorstehend beschriebenen Instrumentarien des Umwandlungsgesetzes – keine Vermögensübertragung statt. Die formwechselnde Gesellschaft erhält allein ein neues Rechtskleid. Kennzeichnende Elemente des Formwechsels sind daher die Identität der Gesellschaft als Vermögensträger sowie die Identität der an ihr beteiligten Gesellschafter.

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