Rz. 54
Ehegatten, die beide unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind und nicht dauernd getrennt leben, haben für die Ermittlung der Einkommensteuer die Wahl zwischen getrennter Veranlagung und Zusammenveranlagung (§ 26 Abs. 1 S. 1 EStG). Bei der Zusammenveranlagung werden die Einkünfte der Ehegatten zusammengerechnet und die Ehegatten gemeinsam als Steuerpflichtige behandelt (§ 26b EStG). Dann ist der Splittingtarif anzuwenden (§ 32a Abs. 5 EStG), wonach die Steuer das Zweifache des Steuerbetrages beträgt, der sich für die Hälfte des gemeinsam zu versteuernden Einkommens ergibt. Hierdurch entstehen insbesondere in Einverdiener- oder Diskrepanzehen erhebliche Progressionsvorteile.[60]
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