1. Voraussetzungen des gesetzlichen Ehegattenerbrechts

 

Rz. 19

Voraussetzung des Ehegattenerbrechts ist in erster Linie das Bestehen einer wirksamen Ehe mit dem Erblasser im Todeszeitpunkt. Seit dem 28.6.2017 ist "Ehe" im Sinne des Gesetzes eine Ehe zwischen Personen verschiedenen oder gleichen Geschlechts.[15] An einer "Ehe" fehlt es, wenn die Ehe rechtskräftig aufgehoben wurde (§ 1313 BGB) bzw. als Hauptfall dann, wenn die Ehe rechtskräftig geschieden wurde (§ 1564 BGB). Nach § 1933 BGB ist das Ehegattenerbrecht auch ausgeschlossen, wenn zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers die Voraussetzungen für die Scheidung der Ehe gegeben waren und der Erblasser die Scheidung beantragt[16] oder ihr zugestimmt hatte. In diesen Fällen hat der Ehegatte kein Erbrecht, sondern ist nach § 1933 S. 3 BGB i.V.m. §§ 15691586b BGB unterhaltsberechtigt.

[15] Am 28.6.2017 hat der Bundestag das Gesetz zur Einführung des Rechts auf Eheschließung für Personen gleichen Geschlechts verabschiedet.
[16] Beantragung der Scheidung setzt nach h.M. Rechtshängigkeit, d.h. Zustellung des Scheidungsantrags, voraus: BGHZ 111, 329; BayObLGZ 90, 20; Palandt/Weidlich, § 1933 BGB Rn 2; Bamberger/Roth/Hau/Poseck/Müller-Christmann, § 1933 BGB Rn 4.

2. Gesetzliches Erbrecht des Ehegatten

 

Rz. 20

In welcher Höhe der Ehegatte Erbe wird, ergibt sich zunächst aus § 1931 BGB. Daneben ist aber zu berücksichtigen, in welchem Güterstand die Eheleute im Zeitpunkt des Todes des Ehegatten gelebt haben. Lediglich wenn weder Verwandte der ersten Ordnung (d.h. Abkömmlinge des Erblassers) oder der zweiten Ordnung (Eltern des Erblassers und deren Abkömmlinge) noch Großeltern vorhanden sind, spielt der Güterstand keine Rolle, da der überlebende Ehegatte in diesem Fall stets die ganze Erbschaft erhält (§ 1931 Abs. 2 BGB). In allen anderen Fällen ist der Güterstand zu berücksichtigen:

 

Rz. 21

Lebten die Ehegatten im Güterstand der Zugewinngemeinschaft,[17] so ist der Ehegatte des Erblassers neben Verwandten der ersten Ordnung (d.h. neben den Abkömmlingen) zu ½ und neben Verwandten der zweiten Ordnung (d.h. den Eltern des Erblassers und deren Abkömmlingen) oder neben Großeltern zu ¾ als gesetzlicher Erbe berufen. Diese Erbquote ergibt sich aus der Kombination der in § 1931 BGB angegebenen Erbquote mit dem pauschalierten Zugewinnausgleich nach §§ 1931 Abs. 3, 1371 Abs. 1 BGB. § 1931 Abs. 1 BGB regelt, dass der Ehegatte neben Verwandten der ersten Ordnung zu ¼ und neben Verwandten der zweiten Ordnung oder neben Großeltern zu ½ als gesetzlicher Erbe berufen ist. Diese Quote wird gem. §§ 1931 Abs. 3, 1371 Abs. 1 BGB jeweils um ¼ erhöht, so dass sich die oben angegebenen Quoten ergeben. Durch die Regelung des § 1371 Abs. 1 BGB soll der während der Ehe erzielte Zugewinn (pauschaliert) ausgeglichen werden. Dabei kommt es nicht darauf an, ob dem überlebenden Ehegatten rechnerisch tatsächlich ein Zugewinnausgleich zustand. Es find vielmehr eine Pauschalierung ungeachtet der tatsächlichen Verhältnisse statt. Der Zugewinnausgleich erfolgt nicht durch die konkrete Berechnung des Zugewinns, sondern vielmehr pauschaliert (sog. erbrechtliche Lösung). Stattdessen hat der überlebende Ehegatte auch die Möglichkeit, seinen gesetzlichen Erbteil auszuschlagen und gem. § 1371 Abs. 2 und 3 BGB den dann konkret berechneten Zugewinn zu verlangen. Neben dem konkret berechneten Zugewinn erhält der überlebende Ehegatte dann den sog. kleinen Pflichtteil, der sich gem. § 1371 Abs. 2 Hs. 2 BGB nach dem nicht erhöhten gesetzlichen Erbteil (Erbteil nach § 1931 Abs. 1 BGB) bestimmt. Diese güterrechtliche Lösung wird der überlebende Ehegatte jedoch nur dann wählen, wenn während der Ehe ein außerordentlich hoher Zugewinn entstanden ist.[18]

 

Rz. 22

Lebten die Ehegatten im Wahlgüterstand der Gütertrennung (§ 1414 BGB), so wird die Regelung des § 1931 Abs. 1 BGB durch die Regelung des § 1931 Abs. 4 BGB ergänzt. Hinterlässt der Erblasser neben seinem Ehegatten ein oder zwei Kinder,[19] so erben der überlebende Ehegatte und jedes Kind zu gleichen Teilen gem. § 1931 Abs. 4 BGB. Hinterlässt der verstorbene Ehegatte drei oder mehr Kinder, so erbt der überlebende Ehegatte nach § 1931 Abs. 1 BGB ¼. Neben Verwandten der zweiten Ordnung oder neben Großeltern erbt der überlebende Ehegatte gem. § 1931 Abs. 1 S. 1 BGB ½.

 

Rz. 23

Haben die Eheleute gem. §§ 1415 ff. BGB vertraglich den Güterstand der Gütergemeinschaft vereinbart, so verbleibt es für das gesetzliche Erbrecht des überlebenden Ehegatten ausschließlich bei der Vorschrift des § 1931 BGB. Der überlebende Ehegatte erbt neben Verwandten der ersten Ordnung ¼. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der überlebende Ehegatte am Gesamtgut ohnehin mit ½ beteiligt ist. Bei bestehender Gütergemeinschaft fällt die Beteiligung des verstorbenen Ehegatten am Gesamtgut gem. § 1482 S. 1 BGB in den Nachlass. Soweit der überlebende Ehegatte alleiniger Vollerbe des verstorbenen Ehegatten ist, führt dies dazu, dass die Gütergemeinschaft ohne weitere Auseinandersetzung erlischt. Ist der überlebende Ehegatte lediglich Miterbe (regelmäßig neben den Kindern), so geht der Anteil des versto...

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