Rz. 93

Die Gesellschaft kann eigene Geschäftsanteile unter den Voraussetzungen des § 33 GmbHG erwerben. Danach ist es zulässig, Geschäftsanteile, auf welche die Einlagen vollständig geleistet sind, zu erwerben, sofern der Erwerb aus dem über den Betrag des Stammkapitals hinaus vorhandenen Vermögens geschehen und die Gesellschaft die nach § 272 Abs. 4 HGB vorgeschriebene Rücklage für eigene Anteile bilden kann, ohne das Stammkapital oder eine nach dem Gesellschaftsvertrag zu bildende Rücklage zu mindern, die nicht zur Zahlungen an die Gesellschafter verwandt werden darf (vgl. § 33 Abs. 2 Satz 1 GmbHG). Des Weiteren ist der Erwerb eigener Anteile zulässig zur Abfindung von Gesellschaftern im Rahmen von Umwandlungsfällen (vgl. § 33 Abs. 3 GmbHG).

 

Rz. 94

Der Erwerb eigener Geschäftsanteile durch die GmbH ist, wenn die Stammeinlagen auf diese Anteile nicht vollständig geleistet sind, nichtig (§ 33 Abs. 1 GmbHG, § 134 BGB). Entscheidender Zeitpunkt für die Frage der Einlagenerbringung ist grundsätzlich der Zeitpunkt des schuldrechtlichen Grundgeschäfts; erfolgt die Abtretung erst später, so genügt praktisch aber auch dieser Zeitpunkt, da in der Abtretung regelmäßig eine Bestätigung des Kausalgeschäfts gesehen werden kann (Heilung gem. § 15 Abs. 4 Satz 2 GmbHG).

 

Rz. 95

Dem Erwerb eigener Geschäftsanteile ist die Inpfandnahme (§ 1273 BGB) von eigenen Geschäftsanteilen durch die Gesellschaft gleichgestellt (vgl. § 33 Abs. 1 GmbHG sowie § 33 Abs. 2 Satz 2 GmbHG).

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