Rz. 201

Die Geschäftsführer vertreten die Gesellschaft gerichtlich und außergerichtlich (§ 35 Abs. 1 GmbHG). Diese Vertretungsbefugnis betrifft das Können der Geschäftsführer nach außen; die Vertretungsbefugnis ist im Interesse des Rechtsverkehrs nicht einschränkbar (vgl. Rdn 205). Die Geschäftsführungsbefugnis betrifft hingegen das Dürfen nach innen, d.h. gegenüber den Gesellschaftern. Die Geschäftsführungsbefugnis ist in Ausübung des Weisungsrechts der Gesellschafter weit gehend regelbar.

 

Rz. 202

Mangels abweichender Regeln gilt der Grundsatz der Gesamtgeschäftsführung. Abweichend können die Gesellschafter allen oder einzelnen Geschäftsführern Einzelgeschäftsführungsberechtigung erteilen oder die Geschäftsführung nach Bereichen, z.B. nach kaufmännischen und technischen Bereichen, verteilen.

 

Rz. 203

Weithin üblich und gerade bei Fremdgeschäftsführung zweckmäßig sind Kataloge zustimmungsbedürftiger Handlungen. Hiermit werden die Geschäftsführer bei bestimmten Maßnahmen zur vorherigen Einholung der Zustimmung der Gesellschafter verpflichtet. Solche Zustimmungskataloge können entweder in der Satzung, in den Geschäftsführerverträgen oder in einer Geschäftsordnung für die Geschäftsführer aufgenommen werden. Praktisch empfehlenswert ist es, Regelungen in eine durch Beschluss der Gesellschafter zu erlassende Geschäftsordnung aufzunehmen, da diese nach Bedarf und ohne förmliche Satzungsänderung oder Änderung des Geschäftsführervertrags den jeweiligen Gegebenheiten angepasst werden kann.

 

Rz. 204

Aus der Geschäftsführung heraus können sich mannigfaltige Haftungsansprüche gegenüber den Geschäftsführern ergeben. In Betracht kommen hier Ansprüche der Gesellschaft (entscheidende Grundlage ist hier § 43 GmbHG), eine Haftung gegenüber den Gesellschaftern (z.B. bei verbotener Einlagenrückgewähr) sowie Haftungsansprüche von Dritten (besonders praxisrelevant sind hier Haftungsfälle wegen Maßnahmen bzw. unterlassenen Maßnahmen des Geschäftsführers im Vorfeld einer Krise der Gesellschaft). Möglich und in der Praxis immer häufiger zu beobachten ist hier der Abschluss von Versicherungen, sog. Directors and Officers-Versicherungen (D&O-Versicherungen). Derartige Versicherungen werden von verschiedenen Gesellschaften zu den unterschiedlichsten Konditionen angeboten.

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