Rz. 4

Das deutsche Erbrecht wird beherrscht vom Grundsatz der Universalsukzession (Gesamtrechtsnachfolge). Gemäß § 1922 BGB geht mit dem Erbfall das Vermögen als Ganzes mit unmittelbarer dinglicher Wirkung auf den oder die Erben über. Die Gesamtrechtsnachfolge erfasst dabei grundsätzlich alle vererblichen Rechte und Verbindlichkeiten. Diese gehen insgesamt und ungeteilt auf den oder die Erben über.[5]

 

Rz. 5

Als wichtiger Ausnahmefall, in dem eine Sonderrechtsnachfolge zugelassen wird, ist die Rechtsnachfolge im Hinblick auf Beteiligungen an Personengesellschaften zu nennen.[6] Mangels abweichender Regelung wird eine BGB-Gesellschaft durch den Tod eines Gesellschafters aufgelöst (§ 727 BGB). Bei der OHG und KG scheidet der persönlich haftende Gesellschafter mit seinem Ableben aus (§§ 131 Abs. 2, 161 Abs. 2 HGB). Nur beim Versterben eines Kommanditisten wird die Gesellschaft regelmäßig mit dessen Erben fortgeführt (§ 177 HGB). Sieht das Gesetz oder der Gesellschaftsvertrag die Fortsetzung der Gesellschaft mit den Erben vor, so erfolgt der Erwerb des Gesellschaftsanteils auf erbrechtlicher Grundlage, allerdings in der Form einer Sonderrechtsnachfolge. Insbesondere wird bei mehreren Erben die Gesellschaft nicht mit der Erbengemeinschaft fortgesetzt. Vielmehr vollzieht sich die Nachfolge in der Weise, dass die Miterben den Anteil entsprechend ihrer erbrechtlichen Beteiligung am Nachlass unmittelbar geteilt erwerben (Vorrang des Gesellschaftsrechts).[7] Im Gesellschaftsvertrag sollte geregelt werden, ob die Gesellschaft mit den Erben fortgesetzt wird und ob alle oder nur bestimmte Erben zur Nachfolge berechtigt sind (sog. Nachfolge- und Eintrittsklauseln, siehe Rdn 182 ff.).[8]

 

Rz. 6

Eine Sonderrechtsnachfolge kann sich auch bei der Vererbung landwirtschaftlicher Besitzungen ergeben, soweit in einzelnen Bundesländern besondere höferechtliche Vorschriften anwendbar sind (vgl. Rdn 189).[9] So bestimmen Sonderregelungen für landwirtschaftliche Betriebe (z.B. § 4 HöfeO), dass ein Hof mit dem Erbfall im Wege einer Sondererbfolge unmittelbar einem der Miterben als Hoferben zufällt.

[5] Statt aller: Bamberger/Roth/Hau/Poseck/Müller-Christmann, § 1922 BGB Rn 17.
[6] Überblick zu diesem viel diskutierten Problemkreis: Bamberger/Roth/Hau/Poseck/Müller-Christmann, § 1922 BGB Rn 77 ff.; Palandt/Weidlich, § 1922 BGB Rn 14; Palandt/Sprau, § 727 BGB Rn 1 ff.; NK-BGB/Kroiß, § 1922 BGB Rn 2; Staudinger/Kunz, § 1922 BGB Rn 141 und 188 ff.
[7] BGHZ 22, 186 = NJW 1957, 180; BGHZ 68, 224 = NJW 1967, 1339; BGH NJW 1983, 2376; OLG Hamm ZEV 1999, 318, 319; Bamberger/Roth/Hau/Poseck/Lohmann, § 2032 BGB Rn 14; MüKo-BGB/Gergen, § 2032 BGB Rn 55; Damrau/Tanck/Rißmann, § 2032 BGB Rn 11; Bamberger/Roth/Hau/Poseck/Müller-Christmann, § 1922 BGB Rn 70.
[8] Überblick dazu bei: Bamberger/Roth/Haus/Poseck/Müller-Christmann, § 1922 BGB Rn 77 ff.; NK-BGB/Kroiß, § 1922 BGB Rn 23 ff.; Staudinger/Kunz, § 1922 BGB Rn 188 ff.
[9] Bamberger/Roth/Hau/Poseck/Müller-Christmann, § 1922 BGB Rn 97; Palandt/Weidlich, § 1922 BGB Rn 12.

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