Rz. 249

Die laufenden Erträge der GmbH werden von der Körperschafts- sowie der Gewerbesteuer erfasst. Während die Gewerbesteuer die Erträge in einer Gemeinde erfasst (die Steuerlast beträgt je nach Gemeinde zwischen 15 bis 20 %), besteuert die Körperschaftsteuer den Ertrag der GmbH als Ganzes (der Steuersatz beträgt 25 %), unabhängig davon, in welcher Gemeinde er erzielt wurde. Die GmbH ist ab der Eintragung im Handelsregister für die Zwecke der Körperschaftsteuer unbeschränkt steuerpflichtig, sofern sie ihre Geschäftsleitung oder ihren Sitz im Inland hat. Diese Pflicht erstreckt sich auf sämtlich in- und ausländischen Einkünfte und die aufgrund des Außensteuergesetzes im Inland zu versteuernden Einkünfte. Durchbrochen wird dieses Prinzip durch eine Vielzahl von Doppelbesteuerungsabkommen, nach denen in der Regel gewisse Einkünfte unberücksichtigt bleiben.

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