Rz. 125

Die nichteheliche Lebensgemeinschaft[129] ist – abgesehen von einigen Randfragen und trotz ihrer erheblichen praktischen Bedeutung – gesetzlich nicht geregelt. Das BVerfG definiert sie als Lebensgemeinschaft zwischen einem Mann und einer Frau, die auf Dauer angelegt ist, daneben keine weitere Lebensgemeinschaft gleicher Art zulässt und sich durch innere Bindungen auszeichnet, die ein gegenseitiges Einstehen der Partner füreinander begründen, also über die Beziehungen in einer reinen Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft hinausgehen.[130] Auf die nichteheliche Lebensgemeinschaft kann das Eherecht nicht analog angewandt werden, da dies weder mit Art. 6 Abs. 1 GG (Schutz der Ehe) noch mit dem Willen der Beteiligten vereinbar wäre, die gerade keine Ehe eingehen wollen.

 

Rz. 126

Aufgrund der fehlenden gesetzlichen Regelung entstehen insbesondere bei der Auflösung einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft häufig Probleme. Namentlich die Vermögensauseinandersetzung und der Ausgleich von (Vermögens-)Zuwendungen an den anderen Partner bereiten oft Schwierigkeiten. Die Rspr. bejaht in Einzelfällen gesellschaftsrechtliche Ausgleichsansprüche (§§ 705 ff. BGB) oder Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung (§§ 812 ff. BGB), wenn Leistungen eines Partners, die über das in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft übliche Maß hinausgehen, zur Bereicherung nur des anderen Partners geführt haben, z.B., wenn ein Partner eine Immobilie unter Verwendung wesentlicher Beiträge des anderen zu Alleineigentum erwirbt.[131] Empfehlenswert ist der Abschluss eines Partnerschaftsvertrages, durch den die Beteiligten ihr Zusammenleben und die Auseinandersetzung im Falle einer etwaigen Auflösung der Lebensgemeinschaft regeln können.[132]

[129] Siehe dazu Hausmann/Hohloch, Das Recht der nichtehelichen Lebensgemeinschaft, 2. Aufl. 2004; Grziwotz, Nichteheliche Lebensgemeinschaft, 5. Aufl. 2014.
[131] BGH NJW 1997, 3371; 1992, 906; vgl. auch Palandt/Sprau, § 705 BGB Rn 46 m.w.N.; Schwab, Familienrecht, Rn 610 f.
[132] Vgl. Grziwotz, Partnerschaftsvertrag für die nichteheliche und die nicht eingetragene Lebensgemeinschaft, 4. Aufl. 2002.

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