Rz. 158

Die Höhe der Notargebühren für die Abtretung von Geschäftsanteilen richtet sich nach dem Verkehrswert des übertragenen Geschäftsanteils.

 

Rz. 159

Steuerlich ist der Verkauf von GmbH-Anteilen im Privatvermögen grundsätzlich steuerfrei. Ausnahmen gelten dann, wenn

ein privates Veräußerungsgeschäft i.S.d. § 23 EStG vorliegt, d.h., es wird ein im Privatvermögen gehaltener Anteil innerhalb eines Jahres nach Anschaffung veräußert. Durch das Halbeinkünfteverfahren ist der hälftige Gewinn zu versteuern bzw. kann der hälftige Verlust geltend gemacht werden;
der privat gehaltene GmbH-Anteil vom Gesellschafter im Rahmen einer Sachkapitalerhöhung erworben wurde, wobei die Sacheinlage unter dem Marktwert in der Steuerbilanz in die GmbH angesetzt wurde (sog. einbringungsgeborene Anteile). In derartigen Fällen ist der gesamte Veräußerungsgewinn steuerpflichtig; etwaige Verluste können ebenfalls nur zur Hälfte geltend gemacht werden;
die im Privatvermögen befindliche GmbH-Beteiligung eine solche i.S.d. § 17 EStG ist, d.h., wenn der Veräußerer innerhalb der letzten fünf Jahre am Kapital der GmbH unmittelbar oder mittelbar mindestens i.H.v. 1 % beteiligt war. In derartigen Fällen ist die Hälfte des Veräußerungsgewinns zu versteuern. Werden GmbH-Anteile, welche sich im Betriebsvermögen befinden, veräußert, d.h., veräußert eine Kapitalgesellschaft ihnen gehörende Anteile an eine GmbH, so ist der Gewinn aus der Veräußerung seit dem 1.1.2002 vollständig von der Steuer befreit. Treten bei einer derartigen Veräußerung Verluste auf, so sind diese steuerlich nicht mehr berücksichtigungsfähig (vgl. zum Ganzen § 8b KStG).

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