I. Grundlagen

 

Rz. 123

Die Handelsregister werden in Deutschland bei den Gerichten geführt (§ 8 HGB). Sachlich zuständig sind insoweit die Amtsgerichte (vgl. § 23a GVG). Das Handelsregister wird von dem Amtsgericht geführt, in dessen Bezirk ein Landgericht seinen Sitz hat, und zwar für sämtliche Amtsgerichte in diesem Landgerichtsbezirk (§ 8 HGB, § 376 Abs. 1 FamFG). Durch landesrechtliche Bestimmungen kann anderen oder zusätzlichen Amtsgerichten die Registerführung übertragen werden. Ebenso können die Registerbezirke abweichend festgelegt werden, wenn dies der schnelleren und rationelleren Führung des Handelsregisters dient (§ 376 Abs. 2 FamFG).

 

Rz. 124

Das Handelsregister wird gemäß der Handelsregisterverordnung (HRV) geführt und besteht aus zwei Abteilungen (Abteilung A und Abteilung B), die in getrennten Registern nach besonderen Mustern geführt werden (§§ 3a, 39 HRV). Die GmbH und die Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) werden in der Abteilung B des Handelsregisters geführt. Ursprünglich wurden die Register in dauerhaft gebundenen Bänden geführt (§ 7 Abs. 1 HRV); später wurde die Registerführung auf Karteiform, dann auf maschinell geführte Register als EDV-Register umgestellt.

 

Rz. 125

Ab 1.1.2007 schreibt die Richtlinie 2003/58/EG vom 15.7.2003[72] einen elektronischen Handelsregisterverkehr vor, der sowohl die Einreichung von Unterlagen als auch eine Registereinsicht auf elektronischem Wege ermöglicht, Formvorschriften für Registeranmeldungen aber unberührt lässt. Deutschland hat diese Vorgaben mit dem Gesetz über elektronische Handelsregister pp. (EHUG) zum 1.1.2008 umgesetzt. In der Praxis bedeutet dies, dass entsprechende Urkunden weiterhin von einem Notar in Papierform aufgenommen (d.h. beurkundet oder beglaubigt werden) und verwahrt werden, er diese aber vor Weitergabe an das Handelsregister einscannt, elektronisch beglaubigt und dann allein elektronisch weiterleitet.

 

Rz. 126

Durch die nationale Umsetzung der EU-Richtlinie 2015/849 innerhalb des Geldwäsche-Gesetzes wurde zum 1.10.2017 ein Transparenzregister in Deutschland geschaffen. Die Offenlegung der wirtschaftlich Berechtigten von juristischen Personen soll vorrangig dazu dienen, Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung zu verhindern; sie soll es dem Rechtsverkehr aber auch leichter machen, sich über die wirtschaftlichen Eigentümer einer GmbH, die sogenannten wirtschaftlich Berechtigten, Klarheit zu verschaffen. Aufgrund der EU-Richtlinie 2018/843 wurde der Anwendungsbereich des Transparenzregisters bereits erweitert und seit dem 1.1.2020 umfänglich öffentlich zugänglich gemacht.[73] Die registerführende Stelle ist die Bundesanzeiger Verlag GmbH, welche durch das Bundesministerium der Finanzen mit dieser Aufgabe und den dafür notwendigen Befugnissen beliehen wurde.[74] In Deutschland ist eine Meldung der wirtschaftlich Berechtigten einer GmbH an das Transparenzregister jedoch im Regelfall nicht notwendig. Sofern nämlich die notwendigen Daten aus bestimmten, in einem anderen öffentlichen Register abrufbaren Dokumenten ersichtlich sind, entfällt die Pflicht zur Meldung an das Transparenzregister. Dies ist bei einer GmbH in der Regel der Fall, da die Gesellschafter und die weiteren an das Transparenzregister meldepflichtigen Daten ohnehin aus der beim Handelsregister öffentlich abrufbaren Gesellschafterliste erkennbar sind.

[72] ABl EG Nr. L 221 v. 4.9.2003, S. 13.
[73] Umfassend dazu Reuter, NZG 2020, 178.
[74] § 25 Abs. 1 GwG, § 1 Transparenzregisterbeleihungsverordnung.

II. Bedeutung der Handelsregistereintragung

 

Rz. 127

Das Handelsregister dient der Offenbarung von Tatsachen und Rechtsverhältnissen der Kaufleute und Handelsgesellschaften, die für den Rechtsverkehr von wesentlicher Bedeutung sind. Damit ist es insbesondere ein öffentliches Verzeichnis zur Steigerung der Unternehmenspublizität, welches insbesondere die Aufgabe hat, den allgemeinen Schutz des Rechtsverkehrs zu erhöhen. Das Ziel des Handelsregisters ist es, die einzutragenden Tatsachen zuverlässig, vollständig und lückenlos wiederzugeben.

 

Rz. 128

Die Eintragungen im Handelsregister können für die Gestaltung von Rechtsverhältnissen zum einen rechtsbegründend sein, also eine Änderung der Rechtslage bewirken (sog. konstitutive Eintragungen). Sie können andererseits aber auch lediglich bezeugend die tatsächlich bereits bestehende Rechtslage offenlegen und somit letztlich kundmachen (sog. deklaratorische Eintragungen). Die Rechtsfolgen der Eintragung bzw. von unterlassenen Eintragungen im Handelsregister gegenüber Dritten im Rechtsverkehr regelt § 15 HGB.

III. Inhalt der Handelsregisteranmeldung

 

Rz. 129

Dem Handelsregisterrecht liegt der Grundsatz des Antragsverfahrens zugrunde, d.h. Eintragungen werden prinzipiell nur aufgrund eines vorher gestellten Antrags vorgenommen. Ausnahmen, d.h. Eintragungen von Amts wegen, sind nur auf diejenigen Fälle beschränkt, in denen eine Anmeldung nicht zu erlangen (vgl. § 31 Abs. 2 Satz 2 HGB) oder nicht mehr zu erwarten (vgl. § 65 Abs. 1 Satz 3 GmbHG) ist.

 

Rz. 130

Anmelde- und eintragungspflichtige Tatsachen bei der GmbH normiert das Gesetz in:

§ ...

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