Rz. 155

Im Verhältnis zwischen Abtretendem und Abtretungsempfänger sowie im Verhältnis zu Dritten ist die Geschäftsanteilsabtretung, sofern nicht besondere Bedingungen vereinbart sind, mit notarieller Beurkundung sofort wirksam. Im Verhältnis gegenüber der Gesellschaft ist eine Abtretung jedoch erst dann wirksam, wenn die entsprechende Liste der Gesellschafterliste im Handelsregister aufgenommen wurde (§ 16 GmbHG). Bis dahin behält der abtretende Gesellschafter alle Mitgliedschaftsrechte einschließlich des Gewinnbezugsrechts und des Stimmrechts.

 

Rz. 156

Der beurkundende Notar ist im Falle einer Anteilsabtretung verpflichtet, dem Registergericht unverzüglich eine neue Liste der Gesellschafter einzureichen. Aus dieser Liste müssen sich Name, Vorname, Geburtsdatum, Wohnort und Geschäftsanteil (nebst dessen Nummerierung) jedes Gesellschafters ergeben (vgl. § 40 Abs. 2 GmbHG).

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