Rz. 87

Der Erblasser kann sämtliche Anordnungen mit aufschiebenden oder auflösenden Bedingungen (§§ 2074 ff. BGB) verknüpfen. Er kann das Recht auf den Voraus (§ 1932 BGB) und den Dreißigsten (§ 1969 BGB) entziehen oder modifizieren.

 

Rz. 88

Der Erblasser kann nach § 1638 BGB bestimmen, dass die Eltern des Erben von der Verwaltung des durch den Erbfall erlangten Vermögens ausgeschlossen sind. Hierzu kann er den nach § 1909 Abs. 1 S. 2 BGB erforderlichen Pfleger gem. § 1917 BGB benennen. § 1777 Abs. 3 BGB gestattet es den Eltern, durch letztwillige Verfügung einen Vormund für den Fall, dass sie beide versterben sollten, zu benennen. Schließlich besteht für den Erblasser die Möglichkeit, durch Verfügung von Todes wegen eine Stiftung zu errichten (§ 83 BGB).

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