Rz. 86

Mehrere Erben bilden gem. § 2032 BGB eine Erbengemeinschaft (siehe Rdn 118 ff.). Jeder Miterbe kann gem. § 2042 BGB jederzeit die Auseinandersetzung verlangen. Der Erblasser kann allerdings die Auseinandersetzung hinsichtlich des gesamten Nachlasses oder einzelner Nachlassgegenstände ausschließen oder von einer Kündigung abhängig machen (§ 2044 BGB). Ferner kann der Erblasser durch Teilungsanordnung gem. § 2048 BGB den Miterben einzelne Gegenstände zuweisen oder auch den Nachlass vollständig auf alle Miterben verteilen.[71] Die Teilungsanordnung wirkt dabei nur schuldrechtlich im Verhältnis der Miterben zueinander und begründet keine dingliche Zuordnung der einzelnen Nachlassgegenstände.[72] Sie bedarf eines dinglichen Vollzugsakts. Außerdem besteht die Möglichkeit, dass sich sämtliche Miterben einverständlich über die vom Erblasser angeordnete Teilung hinwegsetzen.[73]

[71] NK-BGB/Eberl-Borges, § 2048 BGB Rn 2.
[72] BGH DNotZ 2003, 56, 57; MüKo-BGB/Ann, § 2048 BGB Rn 9; NK-BGB/Eberl-Borges, § 2048 BGB Rn 5; Palandt/Weidlich, § 2048 BGB Rn 4.
[73] Palandt/Weidlich, § 2048 BGB Rn 4; MüKo-BGB/Ann, § 2048 BGB Rn 9; Bamberger/Roth/Hau/Poseck/Lohmann, § 2048 BGB Rn 1.

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