Rz. 115

Vereinbarungen zum nachehelichen Unterhalt sind sowohl in Eheverträgen als auch in Scheidungsvereinbarungen möglich und kommen in der Praxis häufig vor. Möglich sind sowohl (teilweise) Unterhaltsverzichte als auch Modifikationen des gesetzlichen Unterhaltsrechts, z.B. Vereinbarungen über die Höchstdauer der Unterhaltspflicht (ggf. abhängig von der Ehedauer) und über die Unterhaltshöhe sowie der Ausschluss einzelner Unterhaltstatbestände (siehe Rdn 85).[120] Insbesondere im Bereich des nachehelichen Unterhalts sind die von der Rspr. neu gezogenen Grenzen der Ehevertragsfreiheit zu beachten (siehe hierzu Rdn 107 ff.).

[120] Zu den Vereinbarungsmöglichkeiten siehe im Einzelnen Münch, Ehebezogene Rechtsgeschäfte, Rn 2297 ff.; Langenfeld/Milzer, Handbuch der Eheverträge und Scheidungsvereinbarungen, Rn 583 ff.

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