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Einen nachehelichen Unterhaltsanspruch knüpft das Gesetz an verschiedene Unterhaltstatbestände:

Kindesbetreuungsunterhalt (§ 1570 BGB). Ein Ehegatte kann Unterhalt verlangen, solange und soweit von ihm wegen der Betreuung gemeinschaftlicher minderjähriger Kinder keine Erwerbstätigkeit erwartet werden kann. Hier hat die zum 1.1.2008 in Kraft getretene Unterhaltsreform erhebliche Einschnitte gebracht. Nunmehr ist der Kindesbetreuungsunterhalt grds. nur für die ersten drei Lebensjahre des Kindes vorgesehen (§ 1570 Abs. 1 BGB). Darüber hinaus ist Kindesbetreuungsunterhalt nur unter Billigkeitsgesichtspunkten, abhängig von der Gestaltung der Kinderbetreuung, der Erwerbstätigkeit in der Ehe und der Dauer der Ehe, geschuldet (§ 1570 Abs. 2 BGB).[90]
Altersunterhalt (§ 1571 BGB). Ein Anspruch auf Altersunterhalt besteht, wenn von dem berechtigten Ehegatten wegen seines Alters eine Erwerbstätigkeit nicht mehr erwartet werden kann, regelmäßig also bei Überschreitung der Regelaltersgrenze,[91] welche stufenweise bis zum Jahr 2031 von 65 auf 67 Jahre angehoben wird. Voraussetzung ist weiter, dass dieser Umstand bei der Scheidung, bei Beendigung des Kindesbetreuungsunterhalts oder bei Beendigung des Unterhalts wegen Krankheit oder Erwerbslosigkeit eintritt. Diese sog. Einsatzzeitpunkte führen dazu, dass nach einem Wegfall des nachehelichen Unterhaltsanspruchs ein neuer Unterhaltstatbestand grds. nicht eingreift.
Krankheitsunterhalt (§ 1572 BGB). Unterhaltsberechtigt ist ein Ehegatte, solange und soweit ihm wegen Krankheit, Gebrechen oder Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte eine Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann. Auch diese Voraussetzung muss in einem der in § 1572 BGB genannten Einsatzzeitpunkte erfüllt sein.
Unterhalt wegen Erwerbslosigkeit (§ 1573 Abs. 1, 3 und 4 BGB). Unterhalt wird nach § 1573 Abs. 1 BGB gewährt, wenn ein Ehegatte nach der Scheidung keine angemessene Erwerbstätigkeit finden kann. Die Angemessenheit bestimmt sich nach der Ausbildung, den Fähigkeiten, dem Lebensalter und dem Gesundheitszustand des Ehegatten (§ 1574 Abs. 2 BGB).
Aufstockungsunterhalt (§ 1573 Abs. 2 BGB). Kann der unterhaltsberechtigte Ehegatte mit einer angemessenen Erwerbstätigkeit den vollen Unterhalt nach Maßgabe der ehelichen Lebensverhältnisse (§ 1578 BGB) nicht decken, kann er die Differenz als Unterhalt verlangen.
Ausbildungsunterhalt (§ 1575 BGB). Hat ein Ehegatte seine Ausbildung ehebedingt nicht beendet, kann er Unterhalt bis zu ihrem Abschluss verlangen.
Billigkeitsunterhalt (§ 1576 BGB). Der Anspruch auf Unterhalt aus Billigkeitsgründen ist subsidiär gegenüber anderen Unterhaltstatbeständen und setzt voraus, dass der Berechtigte aus schwerwiegenden Gründen nicht erwerbstätig sein kann und die Versagung des Unterhalts grob unbillig wäre.
[90] Siehe dazu die Nachweise bei Palandt/Brudermüller, § 1570 BGB Rn 8 ff.
[91] BGH NJW 1999, 1547. Die Regelaltersgrenze bei der gesetzlichen Rentenversicherung wird stufenweise bis zum Jahr 2031 auf 67 Jahre angehoben.

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