Rz. 175

Zur Vermeidung der durch Sonderinteressen eines Gesellschafters geprägten Einflussnahme auf die Gesellschaft sieht das Gesetz in § 47 Abs. 4 GmbHG Stimmverbote vor, und zwar im Wesentlichen in denjenigen Fällen, in denen der Gesellschafter von einer Entlastung, einer Befreiung von einer Verbindlichkeit, der Vornahme eines Rechtsgeschäfts, der Einleitung und Erledigung eines Rechtsstreits oder sonstiger ihn betreffender gesellschaftsvertraglicher Regelungen betroffen ist. Ferner kann die Satzung zusätzlich Stimmverbote festlegen. Eine Stimmabgabe entgegen einem Stimmverbot ist nichtig.

 

Rz. 176

Grundsätzlich ist jeder Gesellschafter frei in der Entscheidung, von seinem Stimmrecht Gebrauch zu machen oder nicht. In Ausnahmefällen kann es aber eine Verpflichtung des Gesellschafters geben, sein Stimmrecht in einer bestimmten Art und Weise aufgrund der allgemeinen gesellschaftsrechtlichen Treuepflicht einzusetzen.[96]

[96] BGH GmbHR 1981, 111, 112.

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