Rz. 186

Schließlich darf nicht unberücksichtigt bleiben, dass sich der von den Eheleuten gewählte Güterstand (Zugewinngemeinschaft, Gütertrennung, Gütergemeinschaft) auch auf die gesetzliche Erbfolge und damit auf das Pflichtteilsrecht auswirkt (siehe Rdn 20 ff.; für Lebenspartner i.S.d. LPartG siehe Rdn 31). Insofern kann die Wahl des richtigen Güterstands auch ein Mittel der Erbrechtsgestaltung sein.

 

Rz. 187

Daneben besteht auch die Möglichkeit, durch güterrechtliche Vereinbarungen Vermögen von einem Ehegatten auf den anderen zu verlagern. So hat die Rechtsprechung die Figur der sog. ehebedingten Zuwendung entwickelt. Bei dieser handelt es sich nicht um eine Schenkung, sondern um ein familienrechtliches Rechtsgeschäft eigener Art. Voraussetzung der ehebedingten Zuwendung ist, dass der Zuwendende der Zuwendung die Erwartung zugrunde legt, dass die eheliche Lebensgemeinschaft Bestand haben wird und er damit auch nach der Zuwendung innerhalb dieser ehelichen Lebensgemeinschaft am Vermögenswert und dessen Früchten weiter teilhaben wird.[151] Unbenannte Zuwendungen werden im Erbrecht grundsätzlich wie Schenkungen behandelt.[152] Folglich sind insbesondere die §§ 2113, 2205, 2287, 2288 und 2325 BGB auch auf die ehebedingte Zuwendung anwendbar. Allerdings kann im Einzelfall eine objektive Entgeltlichkeit der Zuwendung vorliegen, so dass die Zuwendung keine Pflichtteilsergänzungsansprüche i.S.v. § 2325 BGB auslöst. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Zuwendung unterhaltsrechtlich geschuldet ist, nach den konkreten Verhältnissen der Ehegatten einer angemessenen Alterssicherung des Empfängers dient oder eine nachträgliche Vergütung langjähriger Dienste darstellt.[153]

 

Rz. 188

Innerhalb der Zugewinngemeinschaft besteht die Möglichkeit, für den Fall, dass ein Ehegatte einen hohen Zugewinn erwirtschaftet hat, Vermögen auf den anderen Ehegatten zu übertragen, indem die Ehegatten zunächst die Gütertrennung vereinbaren, in diesem Zusammenhang den Zugewinn ausgleichen und sodann wieder in den Güterstand der Zugewinngemeinschaft wechseln (sog. Güterstandsschaukel). Die Vermögensübertragung in Erfüllung einer bestehenden Zugewinnausgleichsforderung ist nach h.M. nicht unentgeltlich und löst daher z.B. auch keinen Pflichtteilsergänzungsanspruch aus.[154] Die Konstruktion (Güterstandsschaukel) ist auch steuerrechtlich anerkannt. Der Vorgang löst keine Schenkungsteuer aus.[155]

[151] BGHZ 127, 48, 51 = NJW 1994, 2545; BGHZ 116, 178 = NJW 1992, 558 f.
[152] BGHZ 116, 167 = NJW 1992, 564.
[153] BGHZ 116, 167, 173.
[154] Wegmann, ZEV 1996, 201, 205; Nieder/Kössinger, Hdb Testamentsgestaltung, § 21 Rn 137; Staudinger/Olshausen, § 2325 BGB Rn 24; skeptisch auch: Bergschneider, Verträge in Familiensachen, Rn 605.

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