Rz. 118

Auch die vereinfachte Kapitalherabsetzung ist Satzungsänderung; deshalb ist der entsprechende Beschluss der Gesellschafter notariell zu beurkunden und mit einer Mehrheit von mindestens drei Viertel der abgegebenen Stimmen zu fassen, sofern die Satzung nicht höhere Anforderungen stellt.

 

Rz. 119

Anders als die ordentliche Kapitalherabsetzung (siehe Rdn 110 ff.) kann die vereinfachte Kapitalherabsetzung nur zum Zwecke des Ausgleichs von Verlusten vorgenommen werden. Sie dient also allein dazu, die Höhe des nominellen Stammkapitals der Höhe des tatsächlichen – durch Verluste aufgezehrten – Gesellschaftsvermögens anzupassen. Da der Gläubigerschutz bei der vereinfachten Kapitalherabsetzung gegenüber der ordentlichen Kapitalherabsetzung stark eingeschränkt ist – eine Sicherheitsleistung oder Befriedigung der Gläubiger ist hier nicht vorgesehen –, ist sie nur zulässig, wenn die strengen Voraussetzungen des § 58a Abs. 2 GmbHG gegeben sind. Danach dürfen keine Gewinnrücklagen vorhanden sein, Kapital- und Gewinnrücklagen nach § 272 Abs. 2 und 3 HGB sind aufzulösen, soweit sie 10 % des Stammkapitals übersteigen, und eine Auflösung der Rücklagen und eine entsprechende Verwendung eines gegebenenfalls vorhandenen Gewinnvortrages müssen vor der Kapitalherabsetzung beschlossen werden.

 

Rz. 120

Der Beschluss muss im Übrigen denselben Anforderungen genügen wie bei der ordentlichen Kapitalherabsetzung, d.h., der Herabsetzungsbetrag bzw. das zukünftige, verringerte Stammkapital ist zu benennen, der Zweck ist anzugeben und die Auswirkungen auf die einzelnen Geschäftsanteile sollten dargestellt werden. Ferner ist die Kapitalherabsetzung als vereinfachte Kapitalherabsetzung explizit zu bezeichnen.

 

Rz. 121

Die vereinfachte Kapitalherabsetzung kann – anders als die ordentliche Kapitalherabsetzung – unmittelbar nach Beschlussfassung zur Eintragung in das Handelsregister angemeldet werden. Von dieser Möglichkeit sollte stets Gebrauch gemacht werden, denn der Herabsetzungsbeschluss ist nichtig, wenn er nicht binnen drei Monaten nach Beschlussfassung in das Handelsregister eingetragen worden ist (vgl. § 58e GmbHG). Die Handelsregisteranmeldung ist von sämtlichen Geschäftsführern zu unterzeichnen.

 

Rz. 122

Der Gläubigerschutz wird allein dadurch gewährleistet, dass die Ausschüttung des Buchgewinns, der sich aus der vereinfachten Kapitalherabsetzung und aus der vorausgehenden Auflösung von Rücklagen ergibt, verboten ist (§ 58b GmbHG). Verboten ist ebenfalls die Ausschüttung des Buchgewinns, der sich aus einem ursprünglich zu hoch angenommenen Verlust ergeben kann (§ 58c GmbHG). Kapitalrücklagen unterliegen einer fünfjährigen Verwendungssperre (§ 58b Abs. 3 GmbHG). Schlussendlich ist die Ausschüttung künftiger Gewinne gesetzlich beschränkt: Nach § 58d Abs. 3 GmbHG können für die drei auf den Kapitalherabsetzungsbeschluss folgenden Geschäftsjahre nur maximal 4 % des herabgesetzten Stammkapitals ausgeschüttet werden. Etwas anderes gilt nur dann, wenn die Gläubiger zuvor befriedigt oder besichert werden.

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