Rz. 38

Der Sitz der Gesellschaft ist der Ort, den der Gesellschaftsvertrag bestimmt. Die Gesellschafter können den in der Satzung festzulegenden Sitz frei wählen. Die von den Gesellschaftern gewählte politische Gemeinde muss im Inland gelegen sein (vgl. § 4a GmbHG). In den Text des Gesellschaftsvertrags sollte nur die politische Gemeinde (z.B. "Aachen"), nicht auch die Postanschrift aufgenommen werden. Grundsätzlich kann für die Gesellschaft nur ein Sitz gewählt werden. Der in der Satzung zu bestimmende Sitz kann von dem tatsächlichen Verwaltungssitz abweichen; Letzterer kann sogar im Ausland liegen.[22]

[22] Heckschen, in: Heckschen/Heidinger, Die GmbH in der Gestaltungs- und Beratungspraxis, § 4 Rn 77 ff.; Leistikow, Das neue GmbH-Recht, § 4 Rn 70 ff.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge