Rz. 133
Soweit einer der Miterben seinen Anteil an einen Dritten verkauft, sind die übrigen Miterben gem. § 2034 BGB zum Vorkauf berechtigt. Die Frist für die Ausübung des Vorkaufsrechts beträgt zwei Monate und beginnt mit Zugang der Mitteilung über den abgeschlossenen Vertrag (§ 469 BGB) bei jedem der übrigen Miterben.[110] Die Mitteilung muss den Inhalt des Vertrages richtig wiedergeben, denn der Vorkaufsberechtigte muss für seine Überlegungen die Bedingungen kennen, zu denen er in den Vertrag eintreten kann.[111] Auf das Vorkaufsrecht sind im Übrigen die Regelungen der §§ 463 ff. BGB über den Vorkauf anzuwenden. Übt einer der zum Vorkauf berechtigten Miterben sein Vorkaufsrecht aus, so kommt der Kauf zwischen dem Vorkaufsberechtigten (dem ausübenden Miterben) und dem Verkäufer zu denjenigen Bedingungen zustande, die der Verkäufer mit dem Käufer vereinbart hat (§ 464 Abs. 2 BGB). Üben mehrere vorkaufsberechtigte Miterben das Vorkaufsrecht aus, so erwerben sie den Anteil im Verhältnis ihrer Erbteile.[112] Wird das Vorkaufsrecht nicht innerhalb der Frist ausgeübt, so erlischt es.
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