Rz. 133

Soweit einer der Miterben seinen Anteil an einen Dritten verkauft, sind die übrigen Miterben gem. § 2034 BGB zum Vorkauf berechtigt. Die Frist für die Ausübung des Vorkaufsrechts beträgt zwei Monate und beginnt mit Zugang der Mitteilung über den abgeschlossenen Vertrag (§ 469 BGB) bei jedem der übrigen Miterben.[110] Die Mitteilung muss den Inhalt des Vertrages richtig wiedergeben, denn der Vorkaufsberechtigte muss für seine Überlegungen die Bedingungen kennen, zu denen er in den Vertrag eintreten kann.[111] Auf das Vorkaufsrecht sind im Übrigen die Regelungen der §§ 463 ff. BGB über den Vorkauf anzuwenden. Übt einer der zum Vorkauf berechtigten Miterben sein Vorkaufsrecht aus, so kommt der Kauf zwischen dem Vorkaufsberechtigten (dem ausübenden Miterben) und dem Verkäufer zu denjenigen Bedingungen zustande, die der Verkäufer mit dem Käufer vereinbart hat (§ 464 Abs. 2 BGB). Üben mehrere vorkaufsberechtigte Miterben das Vorkaufsrecht aus, so erwerben sie den Anteil im Verhältnis ihrer Erbteile.[112] Wird das Vorkaufsrecht nicht innerhalb der Frist ausgeübt, so erlischt es.

[110] BGH WM 1979, 1066; Palandt/Weidlich, § 2034 BGB Rn 6.
[111] Staudinger/Lohnig, § 2034 BGB Rn 19; MüKo-BGB/Gergen, § 2034 BGB Rn 26.
[112] BGH NJW 1983, 2142, 2143; BayObLGZ 1980, 328, 330; MüKo-BGB/Gergen, § 2034 BGB Rn 36; Bamberger/Roth/Hau/Poseck/Lohmann, § 2034 BGB Rn 10; Damrau/Tanck/Rißmann, § 2034 BGB Rn 16.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge