Rz. 236

Zahlungsunfähig ist die GmbH, wenn sie nicht mehr in der Lage ist, die fälligen Zahlungsverpflichtungen zu erfüllen (§ 17 Abs. 2 InsO).[118] Eine bloß vorübergehende Zahlungsstockung reicht zur Annahme der Zahlungsunfähigkeit nicht aus. Allgemein als Indizien für eine Zahlungsunfähigkeit werden angesehen: Nichterfüllung größerer Geldsummen trotz Fälligkeit und Mahnung; Häufung von Zahlungsklagen, Vollstreckungsmaßnahmen und Wechselprotesten; Nichtzahlung von Löhnen, Gehältern und Sozialabgaben; Hingabe ungedeckter Schecks.

 

Rz. 237

Die Zahlungsunfähigkeit der GmbH kann durch Zuführung liquider Mittel, etwa im Wege der Kapitalerhöhung, der Hingabe von Gesellschafterdarlehen, der Kreditbeschaffung oder der Verwertung von Gesellschaftsvermögen, beseitigt werden. Auch eine Stundung von Verbindlichkeiten der GmbH durch ihre Gläubiger kann die Zahlungsunfähigkeit beseitigen.

[118] BGH ZIP 1995, 929; BGH NJW 1998, 607.

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