Rz. 145

Sachlich zuständig für die Erteilung des Erbscheins ist das Amtsgericht als Nachlassgericht (§ 2353 BGB). Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach § 343 FamFG unter Berücksichtigung der Entscheidung des EuGH in der Sache "Oberle" (siehe Rdn 139 und 143).

 

Rz. 146

Voraussetzung für die Erteilung eines Erbscheins ist die Stellung eines entsprechenden Antrags. Dieser muss enthalten: die Person des Erblassers und den Todeszeitpunkt; das Verhältnis, aus dem sich das Erbrecht ergibt; welche Personen vorhanden sind oder vorhanden waren, durch die der Antragsteller von der Erbfolge ausgeschlossen oder sein Erbteil gemindert werden würde; welche Verfügungen des Erblassers von Todes wegen vorhanden sind; ob ein Streit über das Erbrecht anhängig ist (Anforderungen bei Erbscheinen aufgrund gesetzlicher Erbfolge: § 352 Abs. 1 FamFG – aufgrund Verfügung von Todes wegen: § 352 Abs. 2 FamFG). Der Antragsteller muss seine Angaben grundsätzlich durch öffentliche Urkunden nachweisen (insbesondere Geburts- und Sterbeurkunden). Ferner hat der Antragsteller gem. § 352 Abs. 3 FamFG an Eides statt entweder vor Gericht oder vor einem Notar zu versichern, dass ihm nichts bekannt ist, was der Richtigkeit seiner Angaben entgegensteht.

 

Rz. 147

Soweit das Gericht die Angaben des Antragstellers für nachgewiesen hält, erteilt es antragsgemäß den Erbschein. Gegen die Nichterteilung des Erbscheins besteht die Möglichkeit der Beschwerde.

 

Rz. 148

Für die Erteilung des Erbscheins, einschließlich des vorausgegangenen Verfahrens, wird eine volle Gebühr nach dem GNotKG erhoben (§ 40 GNotKG, Nr. 12210 KV GNotKG). Für die Beurkundung der eidesstattlichen Versicherung fällt eine volle Gebühr nach §§ 97, 40 GNotKG, Nr. 23300 KV GNotKG an.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge