Rz. 234

Liegt die Zahlungsunfähigkeit oder die Überschuldung der GmbH vor, so besteht für die Geschäftsführer und die Liquidatoren der GmbH eine Pflicht zur Stellung eines Insolvenzantrags.[114] Jeder Geschäftsführer oder Liquidator kann – unabhängig von einer sonst gültigen gesetzlichen oder satzungsrechtlichen Regelung der Vertretungsbefugnis – einen derartigen Antrag allein stellen (§ 15 Abs. 1 InsO).[115] Der Insolvenzantrag ist ohne schuldhaftes Zögern, spätestens jedoch drei Wochen nach Feststellung des Insolvenzgrundes, zu stellen.[116] Eine Verletzung dieser Antragspflicht zieht eine Verpflichtung zum Schadensersatz nach § 64 Abs. 2 GmbHG nach sich.[117] Außerdem ist der betreffende Geschäftsführer nach § 84 Abs. 1 Nr. 2 GmbHG strafbar.

 

Rz. 235

Ein Insolvenzantrag unterliegt keinerlei Formvorschriften. Er kann schriftlich gestellt oder zu gerichtlichem Protokoll erklärt werden. Zuständig für die Entgegennahme eines Insolvenzantrags ist das Amtsgericht am Sitz der Gesellschaft. Stellen sämtliche Geschäftsführer bzw. Liquidatoren der Gesellschaft den Insolvenzantrag, so bedarf es keinerlei weiterer Glaubhaftmachung. Stellen hingegen nur einzelne Geschäftsführer oder Liquidatoren den Antrag, so ist der Insolvenzgrund glaubhaft zu machen (§ 15 Abs. 2 InsO, § 294 ZPO).

[114] BGHZ 75, 96; BGH NJW 1994, 2149.
[115] BGH NJW 1994, 2149.
[116] BGHZ 75, 96; BGH NJW 1994, 2149.
[117] Grundlegend BGHZ 29, 100.

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