Rz. 96

Die Gründe für eine Erhöhung des Stammkapitals können vielfältiger Natur sein. So kann es aus optischen Gründen wünschenswert sein, das Stammkapital im Verhältnis zur Bilanzsumme anzupassen. Hier ist in der Praxis zum Teil zu verzeichnen, dass die Hausbanken bestimmte Kapitalrelationen wünschen. Eine Kapitalerhöhung kann auch im Falle einer Beteiligung neuer Gesellschafter notwendig werden. Zentrale Bedeutung erlangen kapitalerhöhende Maßnahmen bei der Zuführung neuen Betriebsvermögens zur Aufrechterhaltung, Ausweitung oder Sicherung des Geschäftsbetriebes.

 

Rz. 97

Eine Erhöhung der Stammkapitalziffer kann entweder effektiv in der Weise durchgeführt werden, dass im Rahmen einer Kapitalerhöhung gegen Einlage frisches Kapital von außen zugeführt wird, oder dadurch, dass im Rahmen einer nominellen Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln Rücklagen zu Stammkapital umgebucht werden. Das Gesetz unterscheidet daher die Kapitalerhöhung durch Bar- oder Sacheinlage (§§ 5557b GmbHG) und die Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln (§§ 57c57o GmbHG).

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