Rz. 84

Das gesetzlich vorgeschriebene Mindestkapital (vgl. § 5 GmbHG) ist einer der Kernpunkte des deutschen GmbH-Rechts und sicherlich ein Garant für den Erfolg dieser Rechtsform im In- wie im Ausland. Das Mindestkapital sichert zum einen ab, dass die Gesellschaft über ein Minimum an Werten verfügt, um die Geschäftstätigkeit aufzunehmen. Zum anderen stellt es den Gläubigern der Gesellschaft eine garantierte Haftsumme zur Verfügung und trägt so zur Seriosität der Gesellschaft bei. Aus Sicht der Gesellschafter hat das Stammkapital – ordnungsgemäße Aufbringung vorausgesetzt – den großen und entscheidenden Vorteil, dass es die Haftung auf das Gesellschaftsvermögen sichert. Die ordnungsgemäße Aufbringung des Stammkapitals ist daher bildlich gesprochen die Eintrittskarte für die Haftungsbeschränkung im Rechtsverkehr. Soweit der Gesetzgeber diese Grundsätze nunmehr für die Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) faktisch (wegen der freien Wahl des Haftkapitals) aufgegeben hat, wird man die weitere Entwicklung in der Praxis aufmerksam verfolgen müssen. Die Anzahl der neugegründeten GmbH hat jedoch, trotz ebenfalls zahlreicher UG-Neugründungen, in den letzten Jahren nicht abgenommen.[57]

 

Rz. 85

Die Aufbringung des Stammkapitals wird in § 19 GmbHG geregelt. Das Stammkapital wäre jedoch ein Muster ohne Wert, wenn allein seine Aufbringung, nicht aber auch seine Erhaltung gesetzlich vorgeschrieben wäre. Aus diesem Grunde sehen die §§ 30 und 31 GmbHG ein Rückzahlungsverbot für Stammkapital vor und statuieren Erstattungsansprüche.

[57] MüKo-GmbHG/Rieder § 5a Rn 60; Heckschen, in: Heckschen/Heidinger, Die GmbH in der Gestaltungs- und Beratungspraxis, § 5a Rn 9.

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