Rz. 58
Sind die Gesamtgutsverbindlichkeiten berichtigt und etwaige Übernahmerechte ausgeübt, verbleibt die Teilungsmasse – der Überschuss. Gemäß § 1476 Abs. 1 BGB gebührt dieser Überschuss den Ehegatten zu gleichen Teilen. Zur Teilungsmasse gehört gemäß § 1476 Abs. 2 BGB auch dasjenige, was die Ehegatten dem Gesamtgut schulden. Hierbei kann es sich etwa um folgende Positionen handeln:
- Schadensersatzansprüche aus unerlaubter Handlung (§§ 1441 Nr. 1, 1463 Nr. 1 BGB),
- Schadensersatzansprüche wegen schuldhafter Minderung des Gesamtgutes (§ 1435 Satz 3 BGB),
- Ansprüche wegen aus dem Gesamtgut bezahlter Verbindlichkeiten des Vorbehalts- oder Sonderguts (§§ 1441 Nr. 2, 1463 Nr. 2 BGB),
- Kostenersatz aufgrund von Rechtsstreitigkeiten (§§ 1441 Nr. 3, 1443, 1463 Nr. 3 BGB),
- Ansprüche auf Ersatz von Ausstattungen (§§ 1444, 1446 BGB).
Rz. 59
Hat ein Ehegatte etwas zum Gesamtgut zu ersetzen, muss der entsprechende Betrag nicht bar eingezahlt werden. Es kann eine Verrechnung mit dem Anteil am Erlös gemäß § 1476 Abs. 2 BGB stattfinden.
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