Rz. 58

Sind die Gesamtgutsverbindlichkeiten berichtigt und etwaige Übernahmerechte ausgeübt, verbleibt die Teilungsmasse – der Überschuss. Gemäß § 1476 Abs. 1 BGB gebührt dieser Überschuss den Ehegatten zu gleichen Teilen. Zur Teilungsmasse gehört gemäß § 1476 Abs. 2 BGB auch dasjenige, was die Ehegatten dem Gesamtgut schulden. Hierbei kann es sich etwa um folgende Positionen handeln:

 

Rz. 59

Hat ein Ehegatte etwas zum Gesamtgut zu ersetzen, muss der entsprechende Betrag nicht bar eingezahlt werden. Es kann eine Verrechnung mit dem Anteil am Erlös gemäß § 1476 Abs. 2 BGB stattfinden.

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