Rz. 29

Die beiden vorherigen Abschnitte behandeln die Haftung im Außenverhältnis, also gegenüber außenstehenden Dritten. Im Innenverhältnis gilt der Grundsatz, dass Gesamtgutsverbindlichkeiten wirtschaftlich betrachtet von beiden Ehegatten zu gleichen Teilen zu tragen sind. Ausnahmen davon sind in §§ 1441, 1443 und 1444 BGB für den Fall der Einzelverwaltung durch einen Ehegatten und in §§ 1463, 1465 und 1466 BGB für den Fall der gemeinschaftlichen Verwaltung des Gesamtguts zu finden.

 

Rz. 30

Die zentralen Vorschriften sind hier § 1441 BGB (bei der Einzelverwaltung) und § 1463 BGB (bei der gemeinschaftlichen Verwaltung). Nach beiden Vorschriften fallen dem Ehegatten im Innenverhältnis die Verbindlichkeiten alleine zur Last, die sie durch ihr regelwidriges Verhalten verursacht haben (jeweils Nr. 1), die sich auf ihr Vorbehalts- und Sondergut beziehen (jeweils Nr. 2) und welche die Kosten von Rechtsstreitigkeiten über diese beiden vorgenannten Angelegenheiten betreffen (jeweils Nr. 3). §§ 1441 und 1463 BGB stimmen insoweit wörtlich und inhaltlich überein.

 

Rz. 31

Soweit eine dieser Ausnahmevorschriften zur Haftung im Innenverhältnis greift, führt dieses zu einer Verpflichtung des ausgleichspflichtigen Ehegatten, Ersatz zum Gesamtgut zu leisten. Dieser Ausgleichsanspruch wird gemäß §§ 1446 Abs. 1 bzw. 1468 BGB grundsätzlich erst nach Beendigung der Gütergemeinschaft fällig. Während bestehender Ehe werden die Ehegatten über § 207 Abs. 1 Satz 1 BGB vor einer Verjährung der Ausgleichsansprüche geschützt.

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