Rz. 27
Im Falle der Alleinverwaltung des Gesamtgutes durch einen Ehegatten richtet sich die Haftung nach §§ 1437–1440 BGB. Nach der Grundregel des § 1437 BGB haftet bei der Alleinverwaltung grundsätzlich sowohl das Gesamtgut (Abs. 1) als auch der verwaltende Ehegatte persönlich (Abs. 2) mit seinem Vorbehalts- und Sondergut für alle Verbindlichkeiten der Ehegatten. Die persönliche Haftung des Verwalters erlischt gemäß § 1437 Abs. 2 Satz 2 BGB mit der Beendigung der Gütergemeinschaft. Der nichtverwaltende Ehegatte hingegen haftet nicht persönlich für Gesamtgutsverbindlichkeiten, mithin lediglich mit seinem Anteil am Gesamtgut. Eine persönliche Haftung des nichtverwaltenden Ehegatten kommt nach § 427 BGB aber dann zum Tragen, wenn sich die Ehegatten gemeinsam vertraglich verpflichtet haben.
Rz. 28
Ausnahmen von der grundsätzlichen Haftung des Gesamtgutes für die Verbindlichkeiten beider Ehegatten sind in §§ 1428–1440 BGB normiert.
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