Rz. 11

Neben dem Sondergut ist auch das Vorbehaltsgut gemäß § 1418 Abs. 1 BGB vom Gesamtgut ausgeschlossen. Zum Vorbehaltsgut zählen zum einen die Gegenstände, die durch Ehevertrag zum Vorbehaltsgut eines Ehegatten erklärt worden sind (§ 1418 Abs. 1 Nr. 1 BGB). Die ehevertragliche Vereinbarung von Vorbehaltsgut ist sowohl bei der Begründung der Gütergemeinschaft als auch zu einem späteren Zeitpunkt möglich. Zum anderen fallen ererbte oder geschenkte Gegenstände unter das Vorbehaltsgut, wenn der Erblasser durch letztwillige Verfügung oder der Schenker bei der Zuwendung bestimmt hatte, dass der Gegenstand Vorbehaltsgut sein soll (§ 1418 Abs. 1 Nr. 2 BGB). Letztlich gehört auch das, was der Ehegatte aufgrund eines Vorbehaltsgut gehörenden Rechts oder als Ersatz für die Zerstörung, Beschädigung oder Erziehung eines zum Vorbehaltsgut gehörenden Gegenstands erwirbt, zum Vorbehaltsgut selbst (§ 1418 Abs. 1 Nr. 3 BGB).

 

Rz. 12

Vermögenswerte, die unter das Vorbehaltsgut fallen, verbleiben auch im Alleineigentum eines Ehegatten. Ihm gebühren daraus die alleinigen Nutzungen. Er kann mit dem Vorbehaltsgut auch verfahren, wie es ihm beliebt. Die Verwaltung des Vorbehaltsguts erfolgt durch die jeweiligen Ehegatten selbstständig (§ 1418 Abs. 3 BGB).

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