Rz. 1

Ein weiterer Wahlgüterstand für Eheleute ist die Gütergemeinschaft. Dabei handelt es sich um einen höchst seltenen und auch komplizierten Güterstand, der in der heutigen Zeit so gut wie nicht mehr vereinbart wird. Der Güterstand der Gütergemeinschaft spielt dementsprechend in der Praxis keine große Rolle. Wenn, dann ist er überwiegend noch vereinzelt in ländlich geprägten Regionen zu finden. Dies liegt insbesondere an den hohen Risiken und Nachteilen, die mit der Gütergemeinschaft verbunden sind. Während der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft und der Güterstand der Gütertrennung darauf ausgelegt sind, dass die Vermögensmassen der Eheleute getrennt bleiben und dementsprechend keine wechselseitige Haftung der Ehegatten untereinander kraft Gesetzes entsteht, haftet bei der Gütergemeinschaft das Gesamtgut für die Schulden beider Ehegatten. Ferner ist die Gütergemeinschaft in der Regel aus erbrechtlicher Sicht nachteilig für den überlebenden Ehegatten, da die Erhöhung des gesetzlichen Erbteils nach § 1371 Abs. 1 BGB nur für den Fall der Zugewinngemeinschaft gilt[1] und § 1931 Abs. 4 BGB eine Besserstellung des überlebenden Ehegatten nur für den Fall der Gütertrennung vorsieht. Insgesamt lässt sich sagen, dass die rechtliche Konstruktion der Gütergemeinschaft sehr schwierig ist, weshalb sich dieser Güterstand nur unter großen Schwierigkeiten streitig auflösen lässt.

 

Rz. 2

Die Gütergemeinschaft ist gesetzlich geregelt in §§ 14151518 BGB und beruht auf dem Gedanken der Verwirklichung der ehelichen Lebensgemeinschaft im vermögensrechtlichen Bereich. Sie ist neben der Personengesellschaft (§§ 705 ff. BGB) und der Miterbengemeinschaft (§ 2033 BGB) die dritte Gesamthandsgemeinschaft, die im BGB vorgesehen ist, § 1416 BGB.

Wesentliches Merkmal des Güterstandes der Gütergemeinschaft ist die Bildung des Gesamtgutes. Mit Entstehung der Gütergemeinschaft werden das Vermögen des Ehemannes und der Ehefrau per Gesetz grundsätzlich zu gemeinschaftlichem Vermögen beider Ehegatten, dem Gesamtgut. Neben dem Gesamtgut existieren vier weitere Vermögensmassen, nämlich das Sondergut beider Ehegatten und das Vorbehaltsgut beider Ehegatten.

[1] Vgl. Rn. 247 ff.

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