Rz. 118

Darlehensansprüche gehören zu den Aktiva, Darlehensverbindlichkeiten sind in die Passiva einzustellen. Die bis zum Stichtag aufgelaufenen Zinsen sind hinzuzurechnen.[1] Schwierigkeiten ergeben sich hier nur dann, wenn ein noch nicht fälliges Darlehen unverzinslich gewährt wurde. In solchen Fällen ist daran zu denken, diese Forderung entsprechend abzuzinsen. Zudem ist natürlich in den Fällen, in denen der Ehegatte einem Dritten ein Darlehen gewährt hat, auch zu prüfen, wie wahrscheinlich die Rückzahlung des Darlehens ist.

Letztlich ist vorab immer zu prüfen, ob ein Darlehen von einem Ehegatten allein oder von beiden Ehegatten als Gesamtschuldner aufgenommen wurde. Entsprechend ist es bei einem oder beiden Ehegatten in der Vermögensbilanz zu berücksichtigen. Handelt es sich um gegenseitige Darlehen, so ist dieses bei dem Darlehensgeber als Aktivposten, bei dem Darlehensnehmer als Passivposten zu berücksichtigen.

Geht ein Ehegatte vor Eheschließung zur Finanzierung des Erwerbs einer Immobilie durch den anderen Ehegatten neben diesem eine gesamtschuldnerische Darlehensverpflichtung ein, so ist bei Bewertung der Verbindlichkeit auch im Anfangsvermögen im Zweifel davon auszugehen, dass diese im Innenverhältnis allein vom Eigentümer des Grundstücks zu tragen ist. Im Anfangs- und Endvermögen des Eigentümers sind in diesem Fall zum jeweiligen Stichtag einheitlich der Grundstückswert als Aktivposten und die volle noch offene Darlehensvaluta als Passivposten einzustellen.[2]

[2] BGH, Beschluss v. 6.11.2019, XII ZB 311/18.

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