Rz. 157
Schadensersatzansprüche sind mit dem zum Stichtag bestehenden Wert bei der Ermittlung des Vermögens zu berücksichtigen. Erhält einer der Ehegatten eine Schadensersatzrente, fällt das Recht nicht in den Zugewinnausgleich. Die Abfindung für eine solche Schadensersatzrente, soweit sie innerhalb der Ehezeit vereinbart oder bezahlt wird, ist – genauso wie ein Schmerzensgeld – bei der Ermittlung des Vermögens zu berücksichtigen.[1]
Rz. 158
Zum Schmerzensgeld wird mittlerweile immer öfter vertreten, dass derartige Zahlungen unter § 1374 Abs. 2 BGB fallen sollten[2] oder eine Begrenzung über § 242 BGB erfolgen sollte[3].
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