Rz. 108

Unter Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen zu dem Punkt "Ansprüche" sind auch zum Stichtag offene Vergütungsansprüche des Rechtsanwalts gegen den Ehegatten bei der Berechnung des Vermögens als Verbindlichkeit zu berücksichtigen; auch hier kommt es auf die Fälligkeiten nicht an. Auch Kostenvorschussanforderungen nach § 9 RVG sind im Endvermögen als Passiva anzusetzen.

 

Empfehlung:

Der Weg des Kostenvorschusses im Sinne des § 9 RVG ist eine legitime Möglichkeit, den anderen Ehegatten an den Anwaltskosten zu beteiligen, wenn der Kostenvorschuss vor dem Stichtag für Berechnung des Endvermögens geltend gemacht wird.

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