Rz. 150

Im Hinblick auf die einer Analogie nicht zugänglichen privilegierten Erwerbe ist ein Lottogewinn, der während der Ehezeit erzielt wird, nicht dem Anfangsvermögen hinzuzurechnen.[1] Soweit der Gewinn zum Stichtag noch vorhanden ist, erhöht er das Endvermögen. Auch wenn der Lottogewinn erst längere Zeit nach der Trennung erzielt worden ist, rechtfertigt dies für sich genommen auch keine grobe Unbilligkeit i. S. v. § 1381 Abs. 1 BGB.

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