Rz. 138

Grundsätzlich sind Leasingverträge so gestaltet, dass als Gegenleistung für die Nutzung der Sache eine monatliche Rate zu zahlen ist, die dem Nutzungswert entspricht. In diesen Fällen ergibt sich kein vermögenswerter Anspruch des Leasingnehmers aus dem Leasingvertrag, sodass dieses Nutzungsrecht zugewinnausgleichsrechtlich unbeachtlich ist.

 

Rz. 139

Andererseits gibt es jedoch eine Vielzahl von Leasingverträgen, insbesondere im Rahmen des privaten Pkw-Leasings, bei denen der Leasingnehmer zu Beginn des Leasingvertrages eine Leasingsonderzahlung entrichtet und sich dadurch die monatlichen Raten während der Laufzeit des Leasingvertrages entsprechend verringern. In derartigen Fällen kann ein Anspruch aus dem Leasingvertrag in das Aktivvermögen einzustellen sein. Bei der Bewertung ist die Anzahlung als zusätzliches Entgelt für die Gebrauchsüberlassung auf die Dauer der Vertragslaufzeit umzurechnen. Der bisher nicht verbrauchte Teil ist dann als Aktiva im Vermögen zu berücksichtigen.[1]

 

Rz. 140

Ferner kann aber auch zu berücksichtigen sein, dass der Leasingnehmer möglicherweise Gefahr läuft, aufgrund von absehbaren Mehrkilometern zu einer Ausgleichszahlung verpflichtet zu sein, dieses kann dann das Vermögen mindern.

[1] OLG Bamberg, Beschluss v. 7.8.1995, 2 UF 64/95, FamRZ 1996, 549.

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